Abrechnung nach Gutachten (fiktive Abrechnung) vs. Abrechnung des tatsächlichen Reparaturaufwandes (konkrete Abrechnung)
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Es steht dem Geschädigten grundsätzlich frei, ob er das beschädigte Fahrzeug (in einer Fachwerkstatt) reparieren lässt, ob er es selbst reparieren möchte oder ob er es unrepariert behält oder veräußert.
Er hat dann auch grundsätzlich die Wahl zwischen einer Abrechnung mit der Gegenseite auf Basis des tatsächlichen Reparaturaufwandes (konkrete Schadensberechnung) und einer Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Schadensberechnung, auch mit Kostenvoranschlag möglich).
In beiden Fällen werden die „erforderlichen Kosten“ der Herstellung im Sinne des § 249 II BGB ersetzt. Das Wahlrecht bezeichnet man als Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
Wichtig ist, dass bei der Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten, die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen ist (§ 249 II 2 BGB). Diese wird nur erstattet, soweit sie nachweislich auch tatsächlich entstanden ist.
Die fiktive Schadensabrechnung ist dann interessant für den Geschädigten, wenn er sein Fahrzeug gar nicht oder nur notdürftig reparieren lässt bzw. Reparaturleistungen zumindest teilweise auch in Eigenleistung vornimmt. Ihm selbst steht dann die Differenz zur Abrechnung zu.
Wenn der Geschädigte aus dem Verkehrsunfall einen finanziellen Gewinn erzielt, so steht das nur bedingt dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot entgegen, da in der Regel eigene Leistungen oder ein verbleibender Schaden dem Gewinn gegenüberstehen, der Geschädigte also in Summe gar nicht bereichert ist.
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