Abrundung des Messwertes einer Überwachungskamera beim Rotlichtverstoß

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Das AG Konstanz hat am 16.02.2011 entschieden, dass beim Rotlichtwert einer Überwachungskamera zugunsten des Betroffenen eine Toleranz abzuziehen ist, sollte dieser sich nur fahrlässig schuldig gemacht haben. Dies kann zur Folge haben, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht kommt.

Der betroffene Fahrer beachtete das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht, obwohl die Ampel bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens eine Sekunde rot aufleuchtete. Der Führer des Pkw nahm das Rotlicht allerdings nicht wahr, obwohl ihm dies bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt möglich gewesen wäre. Vorliegend wurde der Betroffene von einem standardisierten Messverfahren erfasst. Es wurde auf dem zuerst gefertigten Bild eine Rotlichtzeit von 1,43 Sekunden festgestellt; es war gut zu erkennen, dass der Fahrer die Haltelinie bereits überfahren hatte. Zugunsten des Betroffenen wird der günstigste in Betracht kommende Toleranzwert von 0,4 Sekunden abgezogen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, DAR 2002, 225 f., OLG Braunschweig, NJW 2007, 391 ff.). Dieser Toleranzwert bezieht sich auf die Zeit, die vergangen ist vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife (diese dient der Fahrzeugerkennung auf dem Fahrweg) hinter der Haltelinie.

In den Vorgaben des Herstellers für das Messgerät ist ausgeführt, dass die zweite Stelle hinter dem Komma bei der Bemessung der Rotlichtzeit wegfällt bzw. die Zeit nach unten auf die nächste Zehntelstelle hinter dem Komma abzurunden ist. Hier ist ein Wert von 1,03 Sekunden verblieben, welcher sodann nach den Herstellervorgaben nach unten abzurunden ist auf den Wert von einer Sekunde. Das zweite gefertigte Bild ist nach 1,1 Sekunden gefertigt worden, worauf zu erkennen ist, dass der Betroffene mit seinem Pkw in den Bereich der Kreuzung eingefahren ist. Trotzdem hat das Gericht entschieden, dass sich der Betroffene nur einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG strafbar gemacht hat und ihm eine Geldbuße von 90,- € auferlegt. Vorliegend konnte kein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde festgestellt werden, sodass die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht kam (AG Konstanz, 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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