Abschleppen eines Pkw durch die Stadt – Abschleppkosten

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Knapp 30.000 Autos werden jährlich in Deutschland abgeschleppt. Wer den Abschleppwagen bezahlt, ist in den meisten Fällen eindeutig. Doch was ist, wenn dieser überhaupt nicht verwendet wird und der Autobesitzer den Vorgang mittendrin unterbricht? Geschehen ist das vor Kurzem in Neustadt. Dort parkte der Kläger seinen Pkw im Halteverbot. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, konnte er die Hilfspolizistin gerade noch stoppen. Dennoch wurde ihm der Betrag von 173,75 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger ging gerichtlich gegen die Forderung vor.

Der genaue Sachverhalt

Gegen 10:00 Uhr fiel der Hilfspolizeibeamtin das falsch parkende Fahrzeug auf. Sie verständigte darauf ungefähr um 10:18 Uhr den Abschleppwagen. Gegen 10:27 Uhr traf dieser am Ort des Geschehens ein. Gerade mal zwei Minuten später stieß auch der Kläger dazu, der daraufhin den Vorgang unterbrach.

Dies hielt den Abschleppdienst jedoch nicht davon ab, eine Rechnung auszustellen. Sie wurde im Oktober 2015 versendet. Gefordert wird ein Betrag von 120 Euro. Die Kosten entstanden dem Unternehmen für die Leerfahrt. Hinzu kommen allerdings noch eine Verwaltungsgebühr von 51 Euro sowie 2,75 Euro Zustellungskosten, weswegen die Summe insgesamt 173,75 Euro beträgt.

Das Verfahren wurde im Oktober 2016 angestoßen, nachdem ein Vorverfahren erfolglos blieb. Der Kläger begründete seinen Standpunkt damit, dass sein Pkw keine Fußgänger behindert habe. Auch bezweifle er, dass die Hilfspolizeibeamtin das Abschleppunternehmen überhaupt verständigt habe.

So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt

Das Gericht hielt es für rechtmäßig, dass dem Kläger die Kosten in Rechnung gestellt wurden, wie in dem Urteil (Az. 5 K 902/16.NW) beschlossen wurde. Immerhin habe er sein Fahrzeug in der Fußgängerzone geparkt, was eben nicht erlaubt sei, da es die öffentliche Sicherheit störe.

Gemäß den Regelungen der Straßenverkehrsordnung dürften keine Pkw auf den Gehwegen geparkt werden (vgl. § 12 Abs. 4 und Abs.4a StVO). Handelt man dem zuwider, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (vgl. § 49 Abs.1 Nr.12 StVO).

Gebühr muss verhältnismäßig sein

Ein Fahrzeug kann nicht unter allen Umständen abgeschleppt werden, sofern es nicht ordnungsgemäß auf dem Gehweg abgestellt wurde und zur Gefahr werden könnte, da dies eben nicht verhältnismäßig wäre.

So genüge es schließlich nicht, die Maßnahme damit zu rechtfertigen, dass man so ein abschreckendes Exempel statuieren würde, indem man den Wagen sofort abschleppt. Stattdessen müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein. Etwa muss ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass das Fahrzeug letztlich abgeschleppt wird.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, sofern das rechtswidrig geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer maßgeblich behindert. Es genüge hierbei, dass der falsch Parkende durch sein Verhalten die Sicherheit anderer gefährde oder den Verkehr für sie stark erschwere.

Fußgänger wurden behindert

Obwohl der Kläger dem widerspricht, wurden die Passanten maßgeblich gestört, da das Fahrzeug den Gehweg versperrte. Die Fußgänger hätten zwar einfach auf die Straße ausweichen können, was allerdings nicht ganz ungefährlich ist.

Somit ließ sich der Bürgersteig insbesondere nicht von Passanten nutzen, die im Rollstuhl sitzen oder einen Kinderwagen schieben. Dies rechtfertigt letztlich, dass das Gefährt abgeschleppt wird.

Das Gericht bezweifelt darüber hinaus in keinster Weise, dass die Hilfspolizeibeamtin einen Abschleppdienst angefordert hatte. Demnach sind die Kosten, die dem Kläger in Rechnung gestellt wurden, auf jeden Fall tatsächlich entstanden. 


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