Abschleppkosten: drei volle Tage im mobilen Halteverbot

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Wer kennt es nicht: Das Auto wird an einer Stelle ohne Halteverbot rechtmäßig geparkt und dann tagelang nicht genutzt. Sei es, weil der Fahrer sich in Urlaub begab oder über ein langes Wochenende nicht mehr aus dem Haus kam, um nach dem Wagen zu sehen. Nach einigen Tagen findet sich das Auto plötzlich nicht mehr an der abgestellten Stelle wieder.

„Diebstahl“ erscheint nahezu selbstständig vor dem geistigen Auge. Ein Anruf bei der Polizei bringt jedoch schnell Ernüchterung, denn das Auto wurde nicht gestohlen, sondern abgeschleppt und ohne die Zahlung der hierfür angefallenen Abschleppkosten erhält der Fahrer das Auto nicht zurück.

Die Stadt selbst ließ das Auto abschleppen, nachdem diese zwei Tage zuvor, aber nachdem das Auto bereits geparkt wurde, ein mobiles Halteverbotsschild aufstellte. Mal geschieht es, weil jemand demnächst umzieht und den öffentlichen Straßenraum hierzu braucht. Mal geschieht es, weil die Stadt selbst in den nächsten Tagen Arbeiten verrichten möchte und den öffentlichen Raum benötigt. Was bleibt, sind die Abschleppkosten für den Fahrer, der sich sicher war, alles richtig gemacht zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Dauerstreit zwischen den Verwaltungs- sowie Oberverwaltungsgerichten endgültig entschieden.

Der Streit ging bisher darum, ob 48 Stunden oder womöglich 72 Stunden vorher ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht fand dies alles nicht ausreichend und entschied nun:

„72 Stunden sind zu wenig. Eine stundenscharfe Beobachtung des eigenen Pkw sei dem Halter – bzw. in seiner Abwesenheit den Beauftragten – nicht zumutbar. Es sind drei volle Tage abzuwarten.“

Ergebnis also:

Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen dürfen am vierten Tag die Fahrzeuge aus einem mobilen Halteverbotsbereich abgeschleppt und die hierdurch entstandenen Kosten dem Halter auferlegt werden.

(BVerwG Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16)


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