Abstandsverstoß: Messung des vorausfahrenden Polizeifahrzeugs ist grundsätzlich unzuverlässig

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Vorliegend wurde dem betroffenen Fahrzeugführer vorgeworfen, auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand von 51 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben (Nötigungsvorwurf u.a.).

Lediglich ein Abstand von 10 Metern wurde gemessen. Bei dem vorausfahrenden Fahrzeug handelte es sich um ein Polizeifahrzeug der Autobahnpolizei mit zwei Polizeibeamten, wobei lediglich ein Beamter die Abstandsmessung vornahm. Bei der Abstandsmessung durch ein vorausfahrendes Polizeifahrzeug handelt es sich grundsätzlich um eine sehr unzuverlässige Art der Abstandsmessung. Deshalb ist es notwendig, dass mindestens eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung oder ständige Beobachtung durch den nach hinten gewandten Beifahrer gegeben ist. Der die Abstandsmessung vornehmende Polizeibeamte führte nach seinen Angaben jedoch vier Dinge gleichzeitig durch: er achtete auf den übrigen fließenden Verkehr, er beobachtete die gleichbleibende Geschwindigkeit auf dem Tachometer, er beachtete am Straßenrand die Kilometrierung durch die Straßenpfeiler und er beobachtete im rückwärtigen Spiegel den gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von 500 Metern.

Das AG Lüdinghausen hielt jedoch fest, dass diese Ausführungen nach menschlichem Ermessen nicht gleichzeitig möglich sind, sondern stets nur im Wechsel. Demnach sind mindestens zwei Polizeibeamte an der Messung zu beteiligen. Der Betroffene wurde daher vom AG Lüdinghausen freigesprochen (AG Lüdinghausen, Az.: 19 OWi 89 Js 780/08 - 83/08).

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der

Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg
Kurfürstendamm 28
10 719 Berlin
Tel: 030/886 81 505

 

 

 


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