Abtretung Grundschuldrückgewähranspruch: Zustimmungsvorbehalt Bank

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Nimmt man ein Darlehen bei einer Bank in Anspruch verlangt diese Sicherheiten, nicht selten eine Grundschuld. Wird diese Sicherheit nicht mehr benötigt hat derjenige, der die Grundschuld gewährt hat, einen sog. Grundschuldrückgewähranspruch gegen die Bank. Dieser kann auch abgetreten werden. Regelmäßig findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Regelung, wonach eine Abtretung dieses Anspruchs nur mit Zustimmung der Bank möglich ist.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass dieser Vorbehalt nicht nur dann wirksam ist, wenn die Grundschuld von einem Dritten, also nicht dem Grundstückseigentümer als Sicherheit gewährt wird, sondern ein solcher Vorbehalt auch zulässig ist, wenn der Grundstückseigentümer selbst der Sicherheitengeber ist. Für beide Fälle ist eine solche AGB-Regelung nicht zu beanstanden. Damit, so der BGH, sei keine unangemessene Benachteiligung verbunden, zumal der Grundstückseigentümer die Zustimmung der Bank einfordern kann und diese zu der Zustimmung verpflichtet ist, wenn der Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Ist eine Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs geplant, sollte daher in jedem Fall die Zustimmung der Bank eingeholt werden bzw. diese durch Geltendmachung des berechtigten Interesses im Zweifel auch mit gerichtlicher Hilfe erwirkt werden. Andernfalls können erhebliche rechtliche, v.a. aber auch wirtschaftliche Konsequenzen drohen.

So unterliegt ein solcher Rückgewähranspruch beispielsweise der Pfändung. Ist die Abtretung nicht wirksam erfolgt, weil es an der Zustimmung durch die Bank fehlt, so kann dieser Rückgewähranspruch gepfändet werden.

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Foto(s): KSR

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