Abwehrmöglichkeiten des Handelsvertreters gegen Provisionsrückforderungen

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Sicherlich jeder Versicherungsvertreter war schon einmal mit der Rückbelastung von Provisionen wegen Stornierung eines von ihm vermittelten Versicherungsvertrags konfrontiert. Besonders problematisch sind diese Rückbelastungen, wenn der Handelsvertretervertrag schon beendet ist und die Rückbelastungsbeträge das verbleibende Guthaben auf dem Kontokorrentkonto übersteigen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Abwehrmöglichkeiten gegen Provisionsrückforderungen.

Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch des Versicherers

Grundsätzlich gilt, dass das Versicherungsunternehmen nur dann die Provision zurückfordern kann, wenn das Stornoereignis auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat (vgl. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB). Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09 – festgelegt, dass ein Versicherungsunternehmen nur dann die Provision zurückfordern kann, wenn entweder

  • eine sogenannte Stornogefahrmitteilung an den Handelsvertreter versandt wurde

oder

  • der Versicherer zumindest eigene Bemühungen zur Stornoabwehr ergriffen hat.

Stornogefahrmitteilungen sind Mitteilungen an den Versicherungsvertreter über ein drohendes Storno, um ihm/ihr die Gelegenheit zu geben, das Storno selbst durch Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsnehmer abzuwenden. Werden solche Stornogefahrmitteilungen nicht an den Handelsvertreter versandt, sondern entschließt sich „das Versicherungsunternehmen, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein“ (so der BGH in dem oben zitierten Urteil).

Der Versicherungsunternehmer muss also auf die Provisionsinteressen des Versicherungsvertreters Rücksicht nehmen. In jedem Fall muss aber der Versicherer darlegen und im Streitfall auch beweisen, dass er entsprechende Maßnahmen (eigene Maßnahmen oder Stornogefahrmitteilungen) ergriffen hat, die seinen Rückforderungsanspruch gesichert haben. Andernfalls ist die Rückbelastung der Provision unzulässig.

Nur ganz ausnahmsweise können Stornogefahrmitteilungen oder eigene Bemühungen des Versicherers entbehrlich sein, wenn die Maßnahmen zur Stornoabwehr von vorneherein aussichtslos waren, etwa, weil der Versicherungsnehmer bekanntermaßen zahlungsunfähig ist. Diesen Ausnahmefall hat aber der Versicherer, der Nachbearbeitungsmaßnahmen unterlassen hat, zu beweisen.

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