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Abwerben von Mitarbeitern stets zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Abwerben von Angestellten eines Mitbewerbers ist unzulässig, wenn dieser dabei beleidigt und verunglimpft wird.

Grundsätzlich ist es wettbewerbsrechtlich erlaubt, die Angestellten eines Konkurrenten abzuwerben. Dabei darf man den bisherigen Arbeitgeber aber nicht behindern oder schädigen. Wird beispielsweise versucht, jeden einzelnen Beschäftigten abzuwerben, mit dem Ziel, den betrieblichen Ablauf beim „gegnerischen" Unternehmen zu stören, so ist darin ein unzulässiges Verhalten zu sehen. Doch wie sieht es aus, wenn der Mitbewerber im Internet schlechtgemacht wird?

Abwerben über soziales Netzwerk

Ein Unternehmen hatte über ein soziales Netzwerk Kontakt zu zwei Angestellten eines Mitbewerbers aufgenommen, um sie abzuwerben. Dabei wurde der bisherige Arbeitgeber mit Aussagen wie etwa „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?" diffamiert. Beendet wurden die versandten Nachrichten mit den Worten „Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft". Der Arbeitgeber der angeschriebenen Mitarbeiter hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und mahnte seinen Konkurrenten ab. Der Streit endete vor Gericht.

Schmähkritik ist verboten

Das Landgericht (LG) Heidelberg war der Ansicht, dass ein Abwerben von Mitarbeitern in der Regel zwar zulässig ist; kommen aber Begleitumstände wie z. B. die Diffamierung des Mitbewerbers oder Abwerbung sämtlicher Mitarbeiter dazu, ist die Abwerbung wettbewerbswidrig. Die Angestellten waren vorliegend zielstrebig mit der Absicht der Abwerbung angeschrieben worden, was der letzte Satz „Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft" verdeutlicht. Das ist als versuchte Kontaktaufnahme zu definieren. Mit den übrigen Aussagen wurde der Mitbewerber herabgesetzt und in der Öffentlichkeit negativ dargestellt. Somit war ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7, Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu bejahen; der Mitbewerber hat die Abmahnung zu Recht ausgesprochen.

(LG Heidelberg, Urteil v. 23.05.2012, Az.: 1 S 58/11)

(VOI)

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