UWG 2004 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen - § 1 UWG 2004 - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- § 2 UWG 2004 - Begriffsbestimmungen
- § 3 UWG 2004 - Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 3a UWG 2004 - Rechtsbruch
- § 4 UWG 2004 - Mitbewerberschutz
- § 4a UWG 2004 - Aggressive geschäftliche Handlungen
- § 5 UWG 2004 - Irreführende geschäftliche Handlungen
- § 5a UWG 2004 - Irreführung durch Unterlassen
- § 5b UWG 2004 - Wesentliche Informationen
- § 5c UWG 2004 - Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
- § 6 UWG 2004 - Vergleichende Werbung
- § 7 UWG 2004 - Unzumutbare Belästigungen
- § 7a UWG 2004 - Einwilligung in Telefonwerbung
- Kapitel 2
Rechtsfolgen - § 8 UWG 2004 - Beseitigung und Unterlassung
- § 8a UWG 2004 - Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
- § 8b UWG 2004 - Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
- § 8c UWG 2004 - Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
- § 9 UWG 2004 - Schadensersatz
- § 10 UWG 2004 - Gewinnabschöpfung
- § 11 UWG 2004 - Verjährung
- Kapitel 3
Verfahrensvorschriften - § 12 UWG 2004 - Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
- § 13 UWG 2004 - Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- § 13a UWG 2004 - Vertragsstrafe
- § 14 UWG 2004 - Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- § 15 UWG 2004 - Einigungsstellen
- § 15a UWG 2004 - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
- Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum UWG 2004
-
Was ist das UWG?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher vor irreführender Werbung und sorgt für einen unverfälschten Wettbewerb unter Mitbewerbern. -
Was sind unlautere geschäftliche Handlungen?
Unlautere geschäftliche Handlungen sind u. a. aggressive Verkaufsmethoden, irreführende Werbung, Nachahmung, Bestechung oder auch systematisches Abwerben von Beschäftigten. -
Welche Folgen hat unlauterer Wettbewerb?
Die Folgen von unlauterem Wettbewerb sind beispielsweise Unterlassungsansprüche in Form einer Abmahnung oder Schadensersatzansprüche des Geschädigten. -
Welche Strafen drohen bei unlauterem Wettbewerb?
Die im UWG genannten Strafmaße für unlauteren Wettbewerb reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Über das UWG 2004
Was ist das UWG?Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher vor irreführender Werbung und sorgt für einen unverfälschten Wettbewerb unter Mitbewerbern.
Im Jahr 1896 wurde das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs erstmals erlassen. 1909 trat mit der Neufassung das heute bekannte UWG in Kraft.
Das UWG besteht aus vier Kapiteln mit insgesamt 20 Paragrafen:
- Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–7)
- Rechtsfolgen (§§ 8–11)
- Verfahrensvorschriften (§§ 12–15)
- Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16–20)
Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation gegen die „guten Sitten“ im wirtschaftlichen Wettbewerb verstößt, d. h., wenn sich jemand mit unzulässigen Mitteln einen wirtschaftlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz verschaffen will. Beim unlauteren Wettbewerb handelt es sich folglich um eine besondere Form des Rechtsbruchs.
§ 3 UWG legt ein grundsätzliches Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen fest.
Die §§ 4 bis 7 UWG definieren verschiedene Tatbestände, die als unlautere geschäftliche Handlungen gelten. Dazu zählen beispielsweise:
- aggressive Verkaufsmethoden
- irreführende Werbung
- systematisches Abwerben von Beschäftigten
- Bestechung
- Nachahmung, besonders bezüglich Werbung
- Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Identitätsverschleierung
- Ungenaue Angaben von Teilnahmebedingungen, z. B. bei Gewinnspielen
Liegt unlauterer Wettbewerb vor, dient das UWG als rechtliche Grundlage für den Schadensersatzanspruch vonseiten des geschädigten Unternehmens. Diese Ansprüche sind in den §§ 8 bis 11 UWG klar geregelt. Der Schädiger kann zu Folgendem herangezogen werden:
- Beseitigungsansprüche, d. h. der bestehende wettbewerbswidrige Zustand ist zu beseitigen
- Unterlassungsansprüche, z. B. in Form einer Abmahnung
- Gewinnabschöpfungsansprüche, d. h., der Geschädigte hat Anspruch auf den durch den Schädiger erzielten Gewinn
- Schadensersatzansprüche
Die im UWG genannten Strafmaße für unlauteren Wettbewerb reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Detailliert stehen die Strafmaße in den §§ 16 bis 20:
- Strafbare Werbung wird entweder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet (§ 16).
- Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (§ 17).
- Bei der Verwertung von Vorlagen technischer Natur, wie z. B. Modelle oder Zeichnungen, droht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 18).
- Die Anstiftung zum unlauterem Wettbewerb kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 19).