Update 2024: Negative Google Bewertung von Mitarbeitern erhalten? Dies ist unzulässig und kann gelöscht werden!

  • 3 Minuten Lesezeit

Mitarbeiter und Arbeitnehmer/Angestellte dürfen nach den Google Inhaltsrichtlinien auch im Jahr 2024 ihren Arbeitgeber nicht bewerten. Dies stellte einen Interessenkonflikt dar ,weil Google keine berufsbezogenen Bewertungen möchte (also auch keine Bewertungen von Bewerbern, Auszubildenden, Praktikanten)


Haben auch Sie als Arbeitgeber eine negative Google Bewertung oder Rezension („Bewertung“ meint dabei den Sternedurchschnitt, „Rezension“ meint den eigentlichen Bewertungstext) auf Google Maps oder in Ihrem Google Unternehmensprofil durch einen (ehemaligen) Mitarbeiter bzw. eine (ehemalige) Mitarbeiterin erhalten? Schnell stellt sich die Frage, was Sie dagegen unternehmen können und ob es überhaupt zulässig ist, als Mitarbeiter seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Google zu bewerten.


1. Die gute Nachricht:

Bereits nach den internen Inhaltsrichtlinien von Google über „Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“ (diese finden Sie hier) sind berufsbezogene negative Bewertungen (also negative Bewertungen von (Ex) Mitarbeiterinnen und (Ex-) Mitarbeitern nicht zulässig. Auch sonstige berufsbezogene Bewertungen z. B. von (abgelehnten) Bewerbern um eine Ausbildungsstelle und Praktikanten sind nach den Google Inhaltsrichtlinien nicht zulässig und können daher gelöscht werden.

Google wertet derartige Bewertungen als sog. Interessenkonflikt. Weshalb Google keine negativen Bewertungen von (ehemaligen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wünscht lässt sich nur vermuten. Ein Grund könnte sein, dass Google nicht zu einer Arbeitgeberbewertungsplattform werden möchte, wie es z. B. Kununu ist.

Eine negative Google Bewertung eines (ehemaligen) Mitarbeiters kann zudem auch aus rechtlichen Gründen unzulässig sein.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, sofern die betreffende Google Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder anderweitig rechtswidrige Inhalte beinhaltet.


Sind auch Sie als Arbeitgeber von einer negativen Google Bewertung durch einen ehemaligen Mitarbeiter / ehemalige Mitarbeiterin betroffen? In diesem Fall empfehlen wir, einen entsprechenden Löschantrag direkt an Google zu stellen. Hierbei sind wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet gerne behilflich.

Gerne unterstützen wir auch Sie zum günstigen Festpreis ab 38.- € im Paket (zzgl. 19% MwSt.) dabei, Ihre negative Mitarbeiter-Google-Bewertungen entfernen zu lassen.


2. Negative Google Bewertung von (ehemaligem) Mitarbeiter erhalten? Unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!


Nutzen Sie bequem und absolut unverbindlich die Möglichkeit für ein kostenfreies Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch Ihre durch einen ehemaligen Mitarbeiter abgegebene schlechten Google Rezensionen bzw. Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder gerne auch über die Nachrichtenfunktion hier auf der Plattform.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen innerhalb von 24 Stunden bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter schlechter/ unberechtigter Google Rezension / Bewertung).



3. Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Wenn auch Sie als Arbeitgeber eine oder mehrere unberechtigte Rezensionen bzw. negative Bewertungen auf Google durch (ehemalige) Mitarbeiter erhalten haben und diese dringend löschen lassen möchten, sind Sie bei uns genau richtig. Wir unterstützen Sie bundesweit und reichen die Löschanträge bei Google innerhalb von 24 Stunden ab Beauftragung ein.


Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla

Beiträge zum Thema