Abzocke bei der Partnersuche im Internet

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In der heutigen Zeit ist es alles andere als eine Seltenheit, dass die Partnersuche online über etwaige Dating Portale von statten geht. Dies beruht darauf, dass die Portale immer mehr Möglichkeiten der Kommunikation bieten und sich den Wünschen der Nutzer individuell anpassen. Doch so einfach und erfolgsversprechend die Angebote der Dating Portale klingen, ist es oftmals nicht. Immer häufiger sehen sich die Portalbetreiber mit Beschwerden und rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert, insbesondere wegen falscher Profile.

Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Profil mit einer Person erstellt wird, die gar nicht existiert. Die Betreiber setzen die gefälschten Profile gekonnt ein, um Kunden zu höheren und vor allem zu weiteren Ausgaben zu bewegen. So kann sich die Partnersuche schnell zur finanziellen Falle entwickeln. Mit den falschen Profilen stiften rhetorisch geschulte „Betrüger“ die Nutzer dazu an, beispielsweise eine Premium-Mitgliedschaft einzugehen, um den Kontakt weiter aufrechterhalten zu können.

Oder aber die partnersuchenden Kunden sollen zum Kauf weiterer Coins animiert werden; diese sind als Guthaben ausgestaltet, das der Kunde jederzeit aufladen kann. Dabei gehen die Schreiberlinge hinter den falschen Profilen geschickt vor. Es wird geschmeichelt, geflirtet und versprochen, aber ein Kontakt kommt letztlich nie zustande. Allein der Geldbeutel der partnersuchenden Singles wird erleichtert.

Falsche Profile und die Abzocke bei der Partnersuche

Nicht alle gefälschten Profile können juristisch als unseriös und betrügerisch abgetan werden. Es gibt auch rechtlich anerkannte Einsatzmöglichkeiten. Seriöse Unternehmen setzen derartige Profile ein, um das Nutzungsverhalten der Kunden überprüfen zu können und so die Portale immer wieder an die Wünsche der Nutzer anzupassen. Unseriöse Unternehmen hingegen wollen mit den falschen Profilen primär den Umsatz steigern, indem sie die Kunden durch betrügerisches Verhalten und Vorspiegeln falscher Tatsachen, zu kostspieligen Maßnahmen anstiften.

Es handelt sich mithin um sogenannte „Lockvogelangebote“ (BGH, Urt. v. 17.01.2008, Az. III ZR 239/06). Ein Indiz für das Vorliegen eines gefälschten Profils ist die Verwendung von Kleinschreibung bei den Nachrichten. Dies soll nämlich die Einheitlichkeit der Nachrichten sicherstellen, damit bei dem Kunden keine Unsicherheit über die Identität aufkommt.

Strafbarkeit der Abzocke bei der Online Partnersuche

Nicht selten machen sich die Portalbetreiber wegen Betrugs nach § 263 Abs.1 StGB oder wegen versuchten Betrugs nach §§ 263 Abs.1, 2, 22 StGB strafbar, indem sie die Nutzer vorsätzlich durch Vorspiegeln falscher Tatsachen zu vermögensmindernden Maßnahmen bewegen und so einen Vermögensschaden hervorrufen. Durch die Täuschung über die Identität der Person entsteht bei dem User die Fehlvorstellung, dass sein Gegenüber ein ernsthaftes Interesse an der Partnersuche hat.

Ein Vermögensschaden wird angenommen, wenn sich das Vermögen des Kunden infolge der Täuschung unmittelbar gemindert hat. Dies geschieht in der Regel durch etwaige Mehrausgaben oder den Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft, in der Erwartung, die Partnersuche findet ein erfolgreiches Ende. Selbst, wenn es zu keinen vermögensmindernden Maßnahmen gekommen ist, kann ein versuchter Betrug angenommen werden, sofern es dem Portalbetreiber gerade auf eine Vermögensverfügung angekommen ist.

Zivilrechtliche Inanspruchnahme nach Abzocke

Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Portalbetreiber oder den Profilinhaber können in Betracht kommen. Vor allem ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch aus §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1, 818 Abs.2 BGB gegen den Portalbetreiber kann vorliegen.

Im Rahmen der Prüfung müsste der Portalbetreiber etwas durch Leistung des Kunden ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Dieses muss der Portalbetreiber dann herausgeben oder nach § 812 Abs.2 BGB Wertersatz leisten.

Der Portalbetreiber hat in der Regel Eigentum an dem Geld, welches der Kunde zusätzlich aufgebracht hat, erlangt. Dies geschah auch durch die Leistung des Kunden. Der Rechtsgrund fehlt, wenn der Kunde zur Anfechtung berechtigt ist, sodass das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien als von Anfang an nichtig zu behandeln ist, § 142 Abs.1 BGB. Ursprünglich bestand zwischen den Parteien ein Rechtskaufvertrag durch Inanspruchnahme der Premium-Mitgliedschaft oder der Nutzung von Coins. Allerdings könnte der Vertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung durch den Portalbetreiber nach § 123 Abs.1 BGB nichtig sein.

Wie im Rahmen des Betrugs erwähnt, hat der Portalbetreiber des Kunden arglistig über die Identität des Profils getäuscht und gerade deshalb hat sich der Kunde zu vermögensmindernden Folgemaßnahmen entschieden. Auch etwaige AGB Klauseln, die auf die Nutzung von „Controllern“ als falsches Profil verweisen, schließen die Anfechtung nicht aus, da der Kunde mit derartigen Klauseln nicht zu rechnen braucht. Sein Vertrauen darin, dass er sich einer „echten“ Person gegenübersieht, ist insoweit schützenswert.

Sofern die Jahresfrist nach § 124 Abs.1 BGB eingehalten wurde und eine wirksame Anfechtungserklärung nach § 143 Abs.1 BGB vorliegt, ist das Rechtsgeschäft also von Anfang an nichtig anzusehen, sodass kein Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht. Mithin ist der Portalbetreiber zum Wertersatz verpflichtet.

Insgesamt sollten Kunden eines Datings-Portals bei der Preisgabe von persönlichen Daten mit Bedacht handeln und nicht voreilig kostspielige Maßnahmen ergreifen. Um sich im unerwünschten Falle einer Täuschung nicht mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert zu sehen, sollte von Beginn an eine Gesprächschronik geführt werden und die Kostenausgaben sollten schriftlich fixiert werden.



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