Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 19.02.2013 entschieden, dass die Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang - also auch hinsichtlich der Folgesachen - abziehbar sind (Az.: 10 K 2392/12).

Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die Kosten für die Ehescheidung und die Kosten zur Regelung des Versorgungsausgleichs lehnt das Gericht ab. Zur Begründung führt es in erster Linie aus, dass eine Ehescheidung nur in einem staatlich geregelten Verfahren betrieben werden kann. Eine günstigere Möglichkeit gibt es für die Eheleute nicht. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber sich dafür entschieden, dass im Rahmen der Ehescheidung auch sämtliche Folgesachen geregelt werden können. Die Abziehbarkeit nur einzelner Teile des Verfahrens (zum Beispiel die Ehescheidung an und für sich, die Regelung zum Versorgungsausgleich) widerspräche dem Grundgedanken, den der Gesetzgeber bei der Normierung des Scheidungsverfahrens hatte. Die Eheleute sollten zeitnah mit den Folgen ihrer Entscheidung konfrontiert werden. Auch dient die Möglichkeit, die Folgesachen im Verbund zu regeln, dem Schutz des schwächeren Ehegatten.

Das Finanzgericht stellt sich damit gegen den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2011. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011, dass die Abzugsfähigkeit sämtlicher - notwendiger - Scheidungskosten bejahte, sollte hiernach nicht pauschal angewandt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Fragestellung insgesamt entwickeln wird.


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