Abzugsfähigkeit von Spenden für "Problemhund"

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Abzugsfähigkeit Spenden

Der Bundesfinanzhof (BFH Urt. v. 16.03.2021, Az. X R 37/19) hat entschieden, dass eine Spende auch dann abzugsfähig sein kann, wenn diese mit einer konkreten Zweckbestimmung getätigt worden ist. Wenn die Spende beispielsweise für einen „Problemhund“ in einem Tierheim bestimmt ist, also einen Hund mit diversen Krankheiten, kann diese Spende anzuerkennen sein.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin einen Problemhund, welcher in einem Tierheim lebt, ins Herz geschlossen und wollte dem schwer vermittelbaren Tier die Unterbringung in einer Tierpension ermöglichen. Um dies zu erreichen spendete die Klägerin insgesamt 5.000 Euro an einen gemeinnützigen Tierschutzverein und der Tierpension. Eine Spendenbescheinigung über den Betrag wurde sodann vom Tierschutzverein ausgestellt. Weder das Finanzamt, noch das Finanzgericht haben dies jedoch als Spende anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und hat die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen. Nach dem Bundesfinanzhof stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen, dass die Klägerin einen konkreten Verwendungszwecks der Spende angab. Als Voraussetzung hierfür nannte der Bundesfinanzhof jedoch, dass sich die Zweckbindung im Rahmen des vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecks halte. Dies müsse das Finanzgericht noch konkret erforschen, also ob die Unterbringung des Hundes in der Tierpension der Förderung des Tierwohls diene.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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