ACHTUNG : BaFin greift durch! Hohe Nachzahlungen bei Prämiensparverträgen möglich!

  • 4 Minuten Lesezeit

Heute beschäftigen wir uns mit Prämiensparverträgen. Das sind Sparverträge, die die Kreditinstitute massenweise zwischen 1990 und 2010 angeboten haben.

Ein Prämiensparvertrag ist

  • ein Sparvertrag
  • mit einem variablen Zinssatz ( z. Z. 4 % )
  • gleichbleibender Sparleistung und  ( 100 € p.M.) und
  • der Besonderheit, dass zusätzlich zum Zins eine Prämie zugesichert wird, die in der Regel mit der Vertragslaufzeit steigt.

Jahr                 1          2          3          4          5          6          7          8          9          10

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Ob auch Sie zusätzliche Nachzahlungen bekommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Banken versprachen Sparern mit Prämiensparverträgen lange das große Geld. Doch in der Niedrigzinsphase korrigierten die Banken die Zinsen massiv nach unten.

Zur Zeit sind es teilweise nur  noch erschreckende  0,01 %   - 0.001 %. 

Wie kann das sein ?

Die Verträge enthalten einen variablen Zinssatz und sog. Zinsanpassungsklauseln:

„Die Spareinlage wird variabel zur Zeit mit X Prozent verzinst“

In den Vertragsbedingungen findet sich dann oft nur der Satz:

„Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt gegeben.“

Variable Zinssätze werden bei Sparbüchern oder auch Kreditverträgen häufig vereinbart und es ist für sich grds. kein Problem, dass sich der Grundzins ändert.

Problematisch wird es dann, wenn die Kreditinstitute die Zinsen einseitig „nach Belieben ändern können“ und die Kunden dem machtlos zusehen müssen, weil sie an die Verträge gebunden sind. Die Banken haben die Kunden ja langfristig gelockt:

Wer lange dabei bleibt, bekommt die Prämie, wer schnell aussteigt bekommt sie nicht.

Bei Zinsen in Höhe von  0,01 %   - 0.001 % bringt aber auch der vermeintlich hohe Bonus nicht mehr viel. Die Kunden stecken in den Verträgen fest.

Solche willkürlichen Zinsanpassungsklauseln hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004, sowie 2010 und 2017 als unwirksam eingestuft und fordert, dass der Zins in solchen Verträgen „fair“ an die Marktverhältnisse angepasst werden muss.

Wenn dies nicht transparent geregelt ist, ist die Klausel unwirksam  und die Klausel fällt weg. Dann gibt es eine Regelungslücke und die Zinsen müssen  im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Einzelnen neu berechnet werden.

Im Kern geht es  also um die Frage,

„wie“ der variable Grundzins im Laufe der Zeit angepasst  wird, 

d.h. welcher Referenzzins dabei zu verwenden ist und

wie verschiedene frühere Urteile des BGH auszulegen sind. 

Da es sich um langfristige Sparverträge handelt, muss auch der Referenzzins ein langfristiger Zins sein.

Die Verbraucherzentralen haben daher auf Basis dieser langfristigen Referenzzinssätze die Zinsen teilweise für über 20 Jahre neu berechnet und da gibt es teilweise tausende von Euros mehr Zinsen. Nach Berechnungen der Verbraucherzentralen sollen den Kunden verschiedener Geldhäuser im Schnitt sogar rund 4600 Euro an Nachzahlungen zustehen.

Ist das nicht schon Alles verjährt ?

Grundsätzlich dürfte der Zinsanspruch ja teilweise schon vor über 20 Jahren entstanden sein. Das OLG Dresden hat jedoch entschieden:

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beendigung des Vertrages maßgeblich. Erst dann beginnt die 3 jährige Verjährungsfrist. 

Wenn der Vertrag noch nicht beendet ist, habe die Verjährung noch gar nicht begonnen. Das sehen die Banken natürlich anders. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

Es gibt hier auf jeden Fall mittlerweile schon zahlreiche Musterfeststellungsklagen, die auch teilweise schon im Sinne der Verbraucher entschieden wurden. Gleichwohl stellen sich noch heute viele Banken quer und verweigern eine Anpassung.

BAFIN GREIFT DURCH

Diesen Missstand hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht , die BaFin auf den Plan gebracht, die nunmehr im Sinne eines kollektiven Verbraucherschutzes  Allgemeinverfügungen erlassen hat.

In diesen Allgemeinverfügungen verpflichtet die BaFin Banken und Sparkassen dazu, Inhaber von Prämiensparverträgen mit variablem Zinssatz über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Die Finanzinstitute müssen die  Sparer auch darüber informieren, ob diese durch die unwirksamen Klauseln zu wenig Zinsen erhalten haben.

Prämiensparer sollten ihr Recht auf diese Information und eine mögliche Zinsnachzahlung durchsetzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Banken auf dieses scharfe Schwert der BaFin reagieren werden. Erste Reaktionen in meinen Fällen zeigen, dass die Banken sich wehren werden und die Zinsberechnungen der Banken auf jeden Fall zu niedrig ausfallen werden. Auch bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Verjährung, so dass Kunden nicht zu lange warten sollten.

ACHTUNG: Vorsicht bei Kündigung

Den Banken sind die Prämiensparverträge in den letzten Jahren zunehmend zur Last  geworden und sie haben diese gekündigt. Zu der Frage, wann solche Kündigungen im Einzelfall wirksam sein können, werde ich ein weiteres Video machen. Wenn der Vertrag aber bereits gekündigt wurde, ist es auf jeden Fall wichtig, zeitnah zu handeln, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen.

Sind Sie betroffen?

Wenn Sie

  • einen langfristigen Sparvertrag
  • mit einem variablen Zinssatz und
  • gleichbleibender Sparleistung haben,
  • in dem Ihnen eine Prämie zugesichert wird, die in der Regel mit der Vertragslaufzeit steigt

ist das wahrscheinlich ein Treffer !

Teilweise ist es auch nur ein Sparbuch, bei dem ein Aufkleber aufgeklebt ist :

„Sonderverzinsung: Je länger die Laufzeit, desto höher die Prämie“.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf meiner Homepage.

Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit !

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