Adcada Anleger können Forderungen im 1. Rang im Insolvenzverfahren anmelden - Anwalt hilft

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Worum geht es?

Wir haben bereits darüber berichtet, dass wir Klage gegen den Insolvenzverwalter der FASHION Zone GmbH + Co. KG erhoben haben, um die Forderung aus dem Darlehensvertrag im Rang des § 38 InsO zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass aufgrund der Nachrangigkeit der Forderung , die angemeldete Forderung der Anleger nicht als erstrangige Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden muss. Das Landgericht Rostock hat  nun in einem Hinweisbeschluss zu dem von dem Insolvenzverwalter betriebenen PKH-Verfahren angeregt, dass der Antrag auf Gewährung der PKH zurückgenommen wird, da dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Gericht hat sich dann mit der Nachrangklausel auseinandergesetzt, die im übrigen einheitlich von den verschiedenen Adcada - Gesellschaften verwendet worden ist. Dieses führt dazu das irrelevant ist, welche der Gesellschaften unter welcher Bezeichnung des Anlageprodukts das Geld entgegen genommen hat.

Im wesentlichen lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

- die Nachrangklausel ist intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und daher nicht wirksam in das Vertragswerk einbezogen und nur wirksame Klausel bedingen eine bedingte Rückzahlbarkeit der Gelder,

- die Anleger sind nicht auf die Risiken der Anlage deutlich hingewiesen worden. Die Beschreibung des qualifizierten Rangrücktritts bewirkt eine Wesensänderung des Darlehensvertrages, denn dem Anleger als Darlehensgeber wird ein unternehmerisches Risiko auferlegt, dass, das an sich nur nur das Eigenkapital betrifft, ohne dass ihm entsprechende Mitwirkungs- und Informationsrechte eingeräumt werden. Er hat keine Möglichkeiten Einfluss zu nehmen auf die Realisierung des Risikos,

- durch die Darstellung eines Auszahlungsplanes (im übrigen in allen Produkten der Adcada), werden die Risiken nicht verdeutlicht. Risiken erschließen sich nicht einem durchschnittlichen Privatanleger. Insbesondere wird nicht deutlich, das die Risiken der Anleger deutlich über denen eines Gesellschafters liegen können, denn sie haben keine Mitwirkungsrechte und Informationsrechte, der Anleger hat ein unternehmerisches Risiko auf das er nicht hingewiesen wird, so das Gericht,

- Rangtiefe und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre gehen nicht klar und eindeutig aus der Klausel hervor,

- im weiteren wird auf einen Hinweisbeschluss des OLG Rostock verwiesen, in dem das Gericht sich noch deutlicher zu der Intransparenz der verwendeten Klausel geäußert haben soll.

Was folgt daraus?

Daraus folgt das Anleger ihre Forderungen in allen Insolvenzverfahren der Adcada - Gesellschaften, die diese Nachrangklausel verwendet haben, anmelden können und zwar im Rang des § 38 Abs. 1 InsO. Gern sind wir da und erledigen dieses für Sie.

Was benötigen wir?

- Nachrangdarlehensvertrag

- Auszahlungsplan

- Zahlungsnachweis

- Tabellenauszug - falls bereits angemeldet - aus dem die Nichtanerkennung der Forderung hervorgeht.

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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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