adcada GmbH - was können Anleger tun +++ Frist 23.12.2020 Forderungsanmeldung+++

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Worum geht es?

Wir haben bereits darüber berichtet, dass diese Gesellschaft Nachrangdarlehen begeben hat, und eine Vielzahl von Anlegern geworben hat. Die Anleger waren Darlehensgeber. Die Gesellschaft war Darlehensnehmer. Es wurde damit geworben, dass Zinsen in Höhe von 9% p.a. für Beträge ab 12.500,00 € und i.H.v. 11% ab 20.000,00 € den Anlegern gezahlt werden. Die Zeichnungssumme/Darlehensbetrag sollte überwiesen werden auf ein Konto der Gesellschaft bei der Ostseesparkasse Rostock. Der Anleger war Darlehensgeber.

Ein ähnliches Anlagemodell fuhr die Fashion.Zone GmbH & Co. KG, die gleichfalls Nachrangdarlehen begab und Anlegergelder einsammelte. Diese warb mit Zinsen i.H.v. 6% p.a. ab 10.000,00 € und i.H.v. 9% ab 40.000,00 €. Die Zinszahlungen sollten jeweils quartalsweise erfolgen.

Die Nachrangdarlehen sind mit einer Nachrangdarlehensklausel ausgestattet, die unwirksam ist. Die Verträge enthalten teilweise folgende Formulierungen:

Der Zeichner tritt für den Fall eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin mit seinen Forderungen auf Tilgung und Zinsen (im folgenden Forderung) aus der Anlage im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bezeichneten Forderungen zurück."

Es heißt weiter:

"Davor, d. h. außerhalb der Insolvenz, tritt der Zeichner mit seiner Forderung gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gläubigern der Darlehensnehmerin im Rang zurück, dass Zahlungen auf die Forderung nicht erfolgen dürfen, wenn die Zahlung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der Darlehensnehmerin herbeiführen würde. Zahlungen dürfen darüber hinaus nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern… aus einem etwaigen Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, verlangt werden, sofern die Zahlungen zur Erhaltung des satzungsmäßigen Stammkapitals nicht erforderlich sind."

Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Nachrangklausel unwirksam. Wir gehen davon aus, dass die Nachrangklausel unwirksam ist. Sie ist nicht transparent und sie ist überraschend. Es handelt sich um allgemeine Vertragsbedingungen, da die Gesellschaft diese Klauseln mehrfach verwendet hat. Vorliegend hat der Anleger weder eine typische Gesellschafterstellung noch eine typische Darlehensgeberstellung. Daher muss dem Anleger klar vor Augen geführt werden, wie sein mit der Darlehensvergabe verbundenes Risiko ausgestaltet ist. D.h. es muss deutlich auf das erhöhte Risiko für den Darlehensgeber/Anleger abgestellt werden. Die vertragliche Gestaltung darf nicht den Eindruck eines normalen Kreditverhältnisses vermitteln.

Dies gilt erst recht für eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, die nicht allein als Verteilungsregel im eröffneten Insolvenzverfahren Wirkung entfaltet. Gerade wegen der weitergehenden Wirkung ist hier in besonderem Maße erforderlich, dem Anleger das mit einer solchen Sperre verbundene Risiko zu verdeutlichen. Kann der Anleger sein Kapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Darlehens nicht abziehen, wenn durch die Rückzahlung ein Insolvenzgrund geschaffen wurde, dann wird durch eine solche Regel die Insolvenzeröffnung deutlich nach hinten verschoben.

Der Anleger hat folglich ein unternehmerisches Verlustrisiko, welches eigentlich nur das Eigenkapital trifft, ohne ihm zugleich Informations- und Mitwirkungsrechte zu geben. Jedenfalls reicht die Klausel nicht aus, dem Anleger die mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen verbundenen Risiken ausführlich darzustellen und offenzulegen. Das bedeutet zum einen, dass die Risikodarstellung im Vertragsformular deutlich textlich hervorgehoben sein muss, damit auf die Bedeutung auch im Verhältnis zum übrigen Vertragstext hingewiesen wird. Die Risikodarstellung muss ausreichend verständlich und konkret sein. Diesem genügen die Klauseln nicht.

Unsere Kanzlei ist mit einer Vielzahl von Anlegern dieser Nachrangdarlehensprodukte betraut und wir können bereits heute feststellen, dass die Klausel unwirksam ist und folglich der Nachrang nicht greift. Dieses hat viele Konsequenzen zu Gunsten der Anleger. So werden die Forderungen im Insolvenzverfahren im Rang des § 38 Abs. 1 InsO anzumelden (1. Rang) sein. Darüber hinaus ist jedoch auch zu prüfen, inwieweit eine zivilrechtliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer der Gesellschaft in Betracht kommen, denn diese haften persönlich, wenn ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt. Ein unerlaubtes Einlagengeschäft liegt immer dann vor, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, da die Gesellschaft dann Einlagen angenommen hat, ohne die dafür gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Was ist zu tun?

Gern betreuen wir Sie und vertreten Sie zu einem angemessenen Preis im Insolvenzverfahren und in der Gläubigerversammlung. Da für die Forderungsanmeldung Fristablauf der 23. Dezember ist, bitten wir Sie gern auf unsere Kanzlei zuzukommen. Aber auch hier gilt: wir können jederzeit eine nachträgliche Forderungsanmeldung abgeben. Diese ist bzw. kann möglicherweise mit zusätzlichen Kosten i.H.v. 20,00 € je Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter „bestraft werden".

Der 1. Schritt soll die Forderungsanmeldung sein. Wir können dann in Ruhe die weiteren Haftungsgegner prüfen. Gern sind wir für Sie da.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11 in 01097 Dresden

Tel:     0351/ 21 52 025-0

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