Adoption eines volljährigen Kindes

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Die Adoption volljähriger Kinder ist in § 1767 BGB geregelt. Danach kann ein volljähriges Kind adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich gerechtfertigt ist eine Adoption dann, wenn zwischen dem anzunehmenden Kind und dem annehmenden Elternteil/Elternteilen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits bestanden hat. Es kommt darauf an, dass zwischen den Adoptiveltern und dem zu adoptierenden volljährigen Kind familiäre Bindungen und eine innere Zuwendung zueinander bereits bestehen bzw. seit längerer Zeit bestanden haben. Es muss eine familiäre Bindung gewachsen sein, die zu einer auf Dauer angelegten Bereitschaft, sich gegenseitig Beistand zu leisten, für Unterhaltsleistungen und Pflegeleistungen einzustehen gewachsen ist.

Grundvoraussetzung sind somit eine innere Verbundenheit sowie ein enges familiäres Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem volljährigen Kind. Diese Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei Zweifeln ist der Adoptionsantrag abzulehnen. Das Gericht hat dabei eine umfassende Prüfungskompetenz und ist nicht auf eine Missbrauchsprüfung beschränkt, da die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen ist. Bei der Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die vom Gericht geprüft und beurteilt werden. Nicht ausreichend für eine Adoption sind andere, nicht-familienbezogene Motive, z.B. die Ersparnis von Erbschaftssteuer. Derartige Motive können eine Adoption nicht rechtfertigen. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses.


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