Änderung der Beispiele für Pflichtangaben macht Belehrung fehlerhaft, LG Verden

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Nach einem Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) ist die häufig erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies macht die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel aufgeführt.

Die genannte Aufsichtsbehörde ist aber gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, sodass die Beispielsaufzählung falsch ist. Der Darlehensnehmer wird daher rechtlich falsch über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt.

„Art 247 EGBGB § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Danach ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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