Änderung der Bsp. für Pflichtangaben macht WRB fehlerhaft, Belehrungen aus 2010 und 2011 angreifbar

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Zahlreiche Banken haben nach der Gesetzesänderung zum 11.06.2010, seit dem statt einer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsinformation nach § 495 II BGB iVm Artikel 247 § 6 Absatz 2 des EGBGB erforderlich war, diese bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen mit einer fehlerhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB versehen.

So wird dort u.a. die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Pflichtangabe benannt, obwohl diese bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen gar keine Pflichtangabe ist.

Dies haben zwischenzeitlich mehrere Gerichte zutreffend erkannt, Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 und LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14).

Zu den Details der Begründung der Fehlerhaftigkeit:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/aenderung-der-beispiele-fuer-pflichtangaben-macht-belehrung-fehlerhaft-lg-verden_073026.html

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 


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