Änderung der StVO und des Bußgeldkataloges

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Änderung der StVO ab 28. April 

Bundesminister Andreas Scheuer hatte im Herbst 2019 eine Vielzahl von neuen Regelungen zur Straßenverkehrsordnung vorgelegt. Nachdem der Bundesrat am 14.02.2020 zugestimmt hatte, tritt die neue Fassung der Straßenverkehrsordnung und weiterer Vorschriften – wie auch der Bußgeldkatalogverordnung – am 28.04.2020 um 0.00 Uhr in Kraft.

Es gibt zahlreiche Neuerungen – vom grünen Abbiegepfeil über ein neues Verkehrszeichen für „Lastenfahrrad“ und „zerschnittenen PKWs“ fürs Carsharing bis hin zu neuen Bußgeldern gegen Raser.

Eine Übersicht der Neuregelungen

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html

Der "Punktesalat"

Diese Regelungen haben es in sich:

Wer künftig mit dem PKW oder Motorrad 16 km/h zu schnell ist, bekommt ein Bußgeld von 60 EUR (außerorts) bzw. 70 EUR (innerorts). 

Ob auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hinzukommt, ist vollkommen strittig: 

Nach § 28 StVG sind alle Bußgelder von 60 EUR und mehr eintragungspflichtig. Nach Anlage 13 in der Fahrerlaubnisverordnung wiederum ist der Verstoß „Geschwindigkeitsüberschreitung 16-20 km/h“ nicht genannt.

Ein Drama für bereits belastete Fahrer - denn bei 8 Punkten ist bekanntlich Schluss! Der "Punktesalat" ist damit perfekt.

Wie konnte dieser Widerspruch zwischen StVG und FeV entstehen? Das zuständige Ministerium hat hier den Überblick verloren.

Fahrverbote drohen

Wer zB. künftig mit dem KFZ bei 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts erwischt wird, muss einen Monat Fahrverbot antreten. Die Fahrverbotsgrenzen wurden massiv gesenkt. Die Folgen werden sein: unzumutbare Härten und Arbeitsplatzverlust.

Ob und wie die Wiederholungstäterklausel in § 4 Abs. 2 BKatV greifen wird (2 x 26 km/h zu schnell binnen einen Jahres) wird sich zeigen - die scheint jetzt mit Blick auf die neuen Schwellen entbehrlich zu sein.

Das Problem: Eine Geschwindigkeitsmessung ist nur unter strengen Voraussetzungen vor Gericht verwertbar. Es gleicht gerade einem Justizdschungel, sich in den ganzen Urteilen und Beschlüssen deutscher Gerichte zur Verwertbarkeit von Messungen einzelner, hochproblematischen Messsystemen zurecht zu finden.

Anhörungsbogen – nicht aussitzen

Viele Messsystem, gerade die mobilen Blitzer, werden immer wieder auf- und abgebaut. Hierbei muss nicht nur die Bedienanleitung beim Aufbau und Betrieb des Systems beachtet werden – es müssen auch Standards wie eine aktuelle Eichung des Messgeräts oder technisch verwertbare Messbilder (Stichwort: Zuordnungsparameter) eingehalten werden. 

Nur mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht gelingt es schließlich herauszufinden, ob die Bußgeldbehörde nicht sogar versucht hat, die Messdateien zu ihren Gunsten zu manipulieren.

Wenn Fahrverbote drohen, stehen schnell Existenzen auf dem Spiel.

Anhörungen und Bußgeldbescheide sollten nicht einfach akzeptiert werden. Man muss der Bußgeldbehörde genau auf die Finger schauen und die Messung hinterfragen. Durch die anwaltliche Akteneinsicht können Anhaltspunkte für unzulässige Messungen gefunden werden. 

Selbst wenn Sie aus Versehen doch einmal zu schnell gewesen sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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