Änderung eines Testaments: immer Unterschrift notwendig

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Die Mutter zweier Söhne verfasste ein Testament und verwahrte das Original in einem Bankschließfach. In Ihrer Wohnung hatte sie eine Kopie bei ihren Unterlagen. Auf der Kopie nahm sie schließlich zwei handschriftliche Ergänzungen und Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Bei der zweiten Änderung fehlte jedoch eine Unterschrift. Nach dem Tod ihrer Mutter berief sich einer der beiden Söhne, entsprechend den vorgenommenen Änderungen, Alleinerbe geworden zu sein. Der andere Sohn lehnte das mit der Begründung ab, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei. Das OLG Köln (Az: 2 Wx 131/20) hat dies bestätigt. 

Ergänzung auf Testamentskopie möglich

Die Richter erklärten, dass ein formwirksames Testament auch auf einer ursprünglichen Testamentskopie erstellt werden kann, wenn der ursprüngliche Text der Kopie und die Änderungen auf der Kopie „ein einheitliches Ganzes“ ergeben. Die Richter argumentierten, dass unter dieser Voraussetzung auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein können. Die Testamentserrichtung muss auch kein einheitlicher Akt sein und kann auch in mehreren Schritten vollzogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Ergänzungen und Änderungen auf der Testamentskopie mit einer erneuten Unterschrift versehen werden. Ohne eine solche Unterschrift ist nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, der aber unbeachtlich sei.



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