Goldschmuck darf mit ins Grab

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 Eine verstorbene Frau hat in ihrem Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und einem der Erben ihren Schmuck vermacht. Sie ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen ihrer Söhne als Testamentsvollstrecker. Dieser legte seiner toten Mutter - nach seiner Behauptung auf deren Wunsch - die Eheringe und eine Goldkette mit ins Grab, ohne zuvor die Zustimmung der anderen Erben einzuholen. Daraufhin beantragte ein Erbe beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Zurückweisung des Antrags jetzt bestätigt (Az: 21 W 120/23). Die Richter argumentierten, dass es keinen Nachweis dafür gab, dass die Grabbeigabe gerade nicht auf Wunsch der verstorbenen Mutter erfolgte. Wenn die Mutter zu Lebzeiten den Auftrag zur Grabbeigabe an ihren Sohn gegeben hat, so hätten nur alle drei Erben gemeinsam diesen Auftrag widerrufen können. Das ist jedoch nicht erfolgt.


Pflichtenkollision

Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der verstorbenen Mutter andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Sohn deshalb zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können – und zwar ohne pflichtwidrig zu handeln. Die Richter waren der Meinung, dass selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollte,diese nicht als schwerwiegend zu werten sei.Außerdem hätte der Sohn als Testamentsvollstrecker auch zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne sich dabei pflichtwidrig zu verhalten. Eine solche Handlung sei für sich genommen auch keine „schwerwiegende Pflichtverletzung“.      


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