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Änderung im spanischen Steuerrecht für Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca

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In einem unserer letzten Artikel haben wir uns mit denen im Zusammenhang mit einer Immobilie anfallenden Steuern beschäftigt und wichtige Änderungen des Jahres 2012 im Bereich der Steuergesetze erläutert. Kurz vor Jahresende 2012 hat die Regierung der Balearen weitere Änderungen beschlossen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Zudem hat die Zentralregierung in Madrid Ende 2012 ein Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges verabschiedet, welches im Alltag von Bedeutung ist und ebenfalls erörtert werden soll. Hier folgt zunächst eine kurze Erläuterung der für Immobilienkäufer und -eigentümer wichtigsten Änderungen im Steuerrecht.

Die erst im Jahre 2012 erhöhte Grunderwerbssteuer für Wohnimmobilien wurde erneut erhöht. Sie ist von mindestens 7 % auf nun mindestens 8% gestiegen und kann, je nach Kaufpreis, bis zu 10 % betragen. Der Käufer einer gebrauchten Immobilie muss bei einem Kaufpreis bis 400.000,- € 8% Steuern zahlen. Der darüber hinausgehende Kaufpreis wird bis 600.000,- € mit 9% und darüber hinaus mit 10% besteuert. Wird also ein Haus zu einem Kaufpreis von 800.000,- € gekauft, beträgt die Grunderwerbssteuer für den Käufer insgesamt 70.000 € (8,75 %). Auch die Steuerbelastung beim Erwerb von Neubauten ist im Vergleich zum letzten Jahr gestiegen. Galt bis Ende 2012 noch ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4 % für Privatleute, so gilt seit dem 1. Januar 2013 ein Mehrwertsteuersatz von 10 %. Hinzukommt eine auf 1,2 % (vorher 1 %) gestiegene Stempelsteuer, so dass der private Erwerber eines Neubaus vom Bauträger mit derzeit 11,2 % Steuern rechnen muss. Neben den Steuererhöhungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien wurde auch eine Vermögenssteuer ab einem Vermögen von 700.000,- € eingeführt.

In dem von der Zentralregierung eingangs erwähnten Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges sind zwei Maßnahmen von besonderer Bedeutung: Die Pflicht zur Offenlegung von Auslandsvermögen und die Beschränkung von Bargeldgeschäften. Natürliche und Juristische Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind, sind verpflichtet, außerhalb Spaniens belegene Vermögenswerte beim Finanzamt bis zum 31.3.2013 anzugeben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so drohen empfindliche Strafen.

Wer also in Spanien steuerpflichtig ist und im Ausland Immobilien oder Bankkonten besitzt, ist verpflichtet dies dem Finanzamt zu melden. Bei Zweifeln bezüglich der Offenlegungspflicht sollte man sich also schnellstens beraten lassen, um die Zahlung einer Geldbuße zu vermeiden.


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