Änderungen beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2016

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Was hat sich geändert?

Zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wurden die Beträge der Düsseldorfer Tabelle, anhand derer die Gerichte in der Regel den zu zahlenden Kindesunterhalt berechnen, angehoben. Die Mindestunterhaltsbeträge sind danach je nach Alter der Kinder um 7,00 € bis 12,00 € gestiegen.

Bei unterhaltspflichtigen Eltern mit einem höheren zu berücksichtigenden Nettoeinkommen als 1.500,00 € ist die Differenz zwischen den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.08.2015 und Stand 01.01.2016 teilweise sogar noch größer.

Von den sogenannten Tabellenbeträgen (den in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Unterhaltsbeträgen) wird bei minderjährigen Kindern in der Regel noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, um den sogenannten Zahlbetrag (den Unterhaltsbetrag, welcher durch den unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zu zahlen ist) zu ermitteln. Auch hier ergeben sich gegenüber 2015 Änderungen, da das Kindergeld geringfügig erhöht wurde.

Eine erhebliche Erhöhung der Unterhaltsansprüche erfolgte zudem für studierende volljährige Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben. Der Bedarfssatz wurde hier von bislang 670,00 € auf nun 735,00 € angehoben. Zum 01.01.2017 werden sich die Beträge der Düsseldorfer Tabelle voraussichtlich erneut ändern.

Müssen bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden?

Wenn Sie über einen sogenannten „dynamischen Unterhaltstitel“ verfügen, in welchem der zu zahlende Unterhalt als Prozentsatz des Mindestbetrages nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist, muss keine Änderung vorgenommen werden. In diesem Fall „passt sich“ der Unterhaltstitel automatisch der neuen Düsseldorfer Tabelle „an“. Allerdings kann es trotzdem empfehlenswert sein, den Unterhaltspflichtigen auf die neuen Zahlbeträge hinzuweisen.

Besteht hingegen ein Unterhaltstitel, in welchem der zu zahlende Unterhalt lediglich als fester Betrag beziffert ist, muss eine Änderung des Unterhaltstitels beim Familiengericht beantragt werden, um zukünftig die geänderten Beträge nach der neuen Düsseldorfer Tabelle vollstrecken zu können. Alternativ kann der Unterhaltsverpflichtete auch eine neue vollstreckbare Urkunde beim Jugendamt erstellen lassen und diese gegen Herausgabe des bisherigen Titels dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellen.

Bitte beachten Sie, dass die genaue Berechnung des Kindesunterhalts im Einzelfall sehr komplex sein kann und gegebenenfalls einer auf den speziellen Fall ausgerichteten anwaltlichen Beratung bedarf. Die vorstehenden Ausführungen enthalten lediglich allgemeine Hinweise zu den wichtigsten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und ersetzen eine solche Beratung nicht.

Ulla Böhler

Rechtsanwältin für Familienrecht


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