Änderungen im Erbrecht ab 2010

  • 1 Minuten Lesezeit

Das deutsche Erbrecht ist seit über 100 Jahren fast unverändert. Nur behutsame Korrekturen hat der Gesetzgeber im Laufe der Zeit angebracht. Seit dem 18. September 2009 steht fest, dass am 01.01.2010 eine weitere Anpassung des Erbrechts an die modernen Zeiten in Kraft tritt.  

Angepasst wird insbesondere das Recht, den nächsten Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen, wenn sie sich gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Angehörige vergangen haben.  

Auch ist es leichter als bisher, die Auszahlung des Pflichtteils stunden zu lassen, damit nicht etwa ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Firma zur Unzeit verkauft werden muss.  

Beim so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gab es bisher eine starre Zehnjahresfrist. Hat der spätere Erblasser Vermögen verschenkt und hat diese Schenkung 10 Jahre überlebt, musste der Pflichtteilsberechtigte dies so hinnehmen und seinen Pflichtteil aus dem geschmälerten Nachlass berechnen. Starb der Erblasser nach 9 3/4 Jahren, war die Schenkung im vollen Umfange bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Nunmehr gilt eine gleitende Regelung: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird diese voll berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 % im dritten Jahr zu 80 % usw. und sofort.  

Eine besonders bedeutsame Änderung gibt es für pflegende Angehörige: Deren Pflegeleistungen wird in Zukunft auch dann honoriert, das heißt der Wert im Voraus vom Nachlass abgezogen, wenn die Pflegeperson dafür ihre eigene Arbeit nicht aufgegeben oder verringert hat.  

Die Änderungen gelten für alle Sterbefälle, die sich ab 01.01.2010 ereignen.  

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rolf Hörnlein

Beiträge zum Thema