Änderungen im Insolvenzrecht ab dem 01.01.2024: Sonderregelungen ​laufen aus. ​Das ​sollten Unternehmer wissen

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Die Corona-Pandemie brachte in vielen Bereichen zur Bewältigung der Krise befristete Sonderregelungen mit sich. Viele dieser Sonderregelungen laufen aus. So auch im Bereich des Insolvenzrechts.

Zwei wichtige Änderungen im Insolvenzrecht möchte ich Ihnen nahelegen:

1. Sechswochenfrist für Überschuldung

§ 15a InsO regelt die Antragspflicht für alle juristischen Personen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Ab dem 01.01.2024 wird die Antragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt. Während der Corona-Pandemie wurde diese Frist zur Entlastung der Unternehmen auf acht Wochen verlängert.

Zu beachten ist, dass diese verlängerte Insolvenzantragspflicht nur für überschuldete Unternehmen gilt. Die Antragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bleibt weiterhin unverändert bei drei Wochen.

2. Verlängerte Fortführungsprognose

Die zweite wichtige Veränderung betrifft erneut den Insolvenzgrund der Überschuldung. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese Fortführungsprognose entscheidet also, wann ein Unternehmen einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen muss.

Der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose des Unternehmens war während der Corona-Pandemie auf vier Monate reduziert. Ab dem 01.01.2024 tritt wieder die längere Fortführungsprognose von zwölf Monaten in Kraft.

Fazit: Überschuldete Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, wenn sie aufgrund einer Prognoseberechnung voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.

Wir wissen, dass die Auseinandersetzung mit einer Insolvenz für jedes Unternehmen eine herausfordernde Situation darstellt. Daher stehen wir Ihnen vor und auch während eines Insolvenzverfahrens mit Fachkenntnissen zur Seite. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um sich nicht wegen einer verspäteten oder fehlenden Insolvenzantragsstellung einer zivil- und strafrechtlichen Haftung auszusetzen. Möglich ist es auch, gemeinsam Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und diese außergerichtlich zum Abschluss zu bringen oder auch gemeinsam Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.


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