Änderungen beim P-Konto

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Bereits zum 01.12.2021 gab es wichtige Änderungen zum Pfändungsschutzkonto:

Der Grundfreibetrag wird erhöht!

Ab 01.12.2021 wird der jeweilige Freibetrag auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Der seit dem 01.07.2021 für Personen ohne Unterhaltspflichten geltende Grundfreibetrag wurde durch diese Änderung von € 1.252,64 auf einen Betrag von € 1.260,00 erhöht. Zum 01.07.2023 wurde der Grundfreibetrag auf € 1.402,28 erhöht. 

Ansparungen sind nun bis zu drei Monate möglich!

Wird das vom Pfändungsschutz erfasste Guthaben in einem Kalendermonat nicht vollständig verbraucht, wird das auf dem P-Konto verbleibende Guthaben auch noch in den folgenden drei Kalendermonaten geschützt. Damit erhöht sich der Zeitraum, in dem Ansparungen vorgenommen werden können von einem auf drei Monate.

→Tipp: Gerade bei größeren Anschaffungen bietet es sich an, von dieser Ansparmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Anschaffungskosten dürfen aber nicht über die Ansparmöglichkeiten hinausgehen. Denken Sie daran, das angesparte Guthaben rechtzeitig abzurufen – andernfalls fällt das Guthaben in die Pfändung!

Was gilt bei der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto?

Wer kein Pfändungsschutzkonto besitzt, kann jederzeit sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Das gilt auch dann noch, wenn bereits eine Pfändungsmaßnahme eingeleitet wurde. In dem Fall muss die Umwandlung innerhalb von einem Monat erfolgt sein.

→Tipp: Erhalten Sie eine Pfändung bzw. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne bereits ein P-Konto eingerichtet zu haben, sollten Sie sich möglichst sofort um die Umwandlung Ihres Girokontos kümmern. Auch die Banken benötigen etwas Zeit für die Umwandlung.

Auszahlungssperre für Gemeinschaftskonten!

Bei Gemeinschaftskonten besteht für Banken eine Auszahlungssperre von einem Monat. Das bedeutet, dass Banken nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das pfändbare Guthaben erst nach einem Monat an den Gläubiger auszahlen darf.

→Tipp: Nutzen Sie diesen Monat, um das Gemeinschaftskonto in zwei Einzelkonten umzuwandeln und lassen Sie das Guthaben auf die beiden Einzelkonten übertragen. Überlegen Sie sich vorher gut, in welcher Höhe das Guthaben auf die beiden Konten verteilt werden soll. ACHTUNG: In dem Fall müssen Sie zwei Anträge stellen: auf Errichtung von zwei Einzeltonen und auf Übertragung der jeweiligen Beträge!

Das sind die neuen Erhöhungsbeträge

Unterhaltspflichten führen zu folgenden Erhöhungen: 

  • für die erste Person € 527,76
  • für weitere Personen je € 294,02. 

Um eine entsprechende Erhöhung berücksichtigen zu können, benötigen die Banken eine entsprechende P-Kontobescheinigung. Mit dieser können auch folgende Leistungen geschützt werden:

  • Zahlungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegengenommen werden, die im selben Haushalt leben
  • Leistungen aus der Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
  • Leistungen, die Schuldnern nach dem SGB II und XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (begrenzt)
  • Geldleistungen nach landesrechtlichen oder sonstigen Auffangvorschriften, die der Pfändung entzogen sein sollen.

2 Jahre Wirkungsdauer der P-Kontobescheinigung:

Eine P-Kontobescheinigung hat nun ab Vorlage bei der Bank eine Gültigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren, es sei denn, die Bank darf berechtigt annehmen, dass sich die schuldnerischen Verhältnisse geändert haben. Dann darf auch schon vorher eine neue P-Kontobescheinigung verlangt werden. Spätestens nach Ablauf dieser zwei Jahre dürfen Banken und Sparkassen eine neue P-Kontobescheinigung verlangen, müssen das aber nicht.

→Hinweis: Kreditinstitute sind verpflichtet, Inhaber eines P-Kontos mindestens zwei Monate vorher zu informieren, wenn sie die vorliegende P-Kontobescheinigung nicht mehr gelten lassen wollen.

Lesen Sie auch meinen Betrag Wer benötigt ein Pfändungsschutzkonto bzw. ein P-Konto.

Die obigen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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