Meldepflicht bei ausländischen Festgeldkonten: Was Sie wissen sollten

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Die Eröffnung eines Festgeldkontos im Ausland kann eine attraktive Möglichkeit sein Vermögenswerte zu erhöhen. In letzter Zeit bieten immer mehr Banken aus dem Ausland Festgeld für deutsche Sparer an. Doch viele Anleger übersehen oft die rechtlichen Verpflichtungen, die mit solchen Konten einhergehen. In diesem Artikel möchte ich Sie über etwaige Meldepflichten, die bei der Nutzung von ausländischen Festgeldkonten bestehen, aufklären. 

1. Regelung zur Meldepflicht

Die Meldepflicht in Bezug auf Auslandsvermögen ist in Deutschland durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. 

Gemäß § 11 Abs. 2 AWG in Verbindung mit § 67 AWV sind unter anderem Zahlungen die Sie 

- von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 

- an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen) 

zu melden. 

2. Was ist meldepflichtig?

Grundsätzlich sind alle Auslandkonten meldepflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein Festgeldkonto, Sparkonto oder andere Finanzinstrumente handelt. Meldepflichtig sind alle Barzahlungen, Auslandsüberweisungen in Euro und in Fremdwährung sowie Auslandszahlungen mittels Lastschrift und Schecks.

3. Wer ist meldepflichtig? 

Meldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz/Firmensitz in Deutschland.

4. Meldepflichtiger Schwellenwert 

Nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV sind Zahlungen, die den Betrag von 12.500,00 EUR oder den Gegenwert in andere Währung nicht übersteigen, nicht zu melden. 

Einlagen und Kredite mit einer Laufzeit von nicht mehr als 12 Monate sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen.

5. Meldeverfahren

Die erforderliche Meldung ist bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats, nachdem die Zahlung oder Überweisung erfolgt ist, einzureichen. Hierfür ist eine formlose Meldung bei der Bundesbank ausreichend. 

6. Strafen bei Nichterfüllung der Meldepflicht 

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht stellt nach § 19 AWG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

7. Die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG

Sollten Sie Ihre Meldepflicht fahrlässig verletzt haben, so sieht der Gesetzgeber nach § 22 Abs. 4 AWG die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Diese Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen, bevor die Behörde Kenntnis von der Verletzung der Meldepflicht erlangt. Daher ist in jedem Fall Eile geboten. Eine erfolgreiche Selbstanzeige führt zu einer Straffreiheit. 

8. Fazit 

Die Meldepflicht bei Auslandsvermögen, einschließlich Festgeldkonten, ist ein wichtiges Thema, das von Anlegern nicht vernachlässigt werden sollte. Die rechtzeitige und korrekte Erfüllung dieser Pflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch entscheidend, um mögliche Strafen zu vermeiden. 

Die gesetzliche Option der strafbefreienden Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, unangenehme strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 AWG sollten jedoch genau gekannt werden, um die Selbstanzeige erfolgsversprechend durchzuführen. Daher sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.





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