Änderungen im Lohnbereich zum Jahreswechsel

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Der Jahreswechsel steht an und wie jedes Jahr stehen uns einige Änderungen bevor. Die wichtigsten Themen stellen wir kurz vor:

  • Der allgemeine Mindestlohn steigt von 9,19 EUR auf 9,35 EUR.
  • Zusätzliche Jobtickets bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können weiterhin unter Anrechnung der Entfernungspauschale steuerfrei erfolgen.
  • Zukünftig wird es auch Möglichkeiten für eine pauschal versteuerte Entgeltumwandlung oder Erstattung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale geben.
  • Zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten sind lt. Gesetzgeber zukünftig nur noch steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn ausgegeben werden. Eine Entgeltumwandlung ist ab 1.1.2020 nicht mehr steuerfrei möglich.
  • Allgemeine Gutscheine oder aufladbare Karten, die bei vielen Vertragspartnern einlösbar sind, sollen ebenfalls steuerpflichtiger Barlohn werden. Nach dem Willen der Finanzverwaltung sollen nur noch sog. Closed-Loop-Karten bzw. Controlled-Loop-Karten oder Gutscheine steuerfrei bleiben z. B. Centergutscheine, CityCards, Shell Card, etc. Hier ist derzeit noch ein Verfahren anhängig.
  • Hier soll auch der Einzelhandel gefördert werden. Reiner Internethandel wird für die 44 Euro-Grenze ausgeschlossen, da es hier am physischen Geschäftsraum im Inland mangelt.
  • Die steuerfreie nachträgliche Kostenerstattung bis 44 Euro mittels vorgelegter Belege ist ab 2020 nicht mehr möglich!
  • Elektro-Dienstwagen werden weiterhin steuerlich gefördert. Die private Nutzung mindert sich um 50 % im Vergleich zu herkömmlichen Kfz bei Anschaffung ab 1.1.2019.
  • Bei reinen E-Kfz mit einem Bruttolistenpreis von unter 40.000 Euro mindert sich die private Nutzung sogar auf 25 %! Die Förderung von elektrischer Mobilität wird bis 31.12.2030 verlängert.
  • Die Verpflegungspauschalen steigen von 12,00 Euro/24,00 Euro auf 14,00 Euro/28,00 Euro Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten steigen von 1,77 Euro/3,30 Euro auf 1,80 Euro/3,40 Euro.
  • Entsprechend ändern sich die Kürzungen bei Mahlzeitgewährung auf 5,60 Euro/11,20 Euro.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken um 0,1 % auf 2,4 %.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.


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