Änderungen im russischen Aktienrecht: Registerführer künftig zwingend

  • 1 Minuten Lesezeit

Durch eine Änderung des russischen Aktienrechts werden „geschlossene" Aktiengesellschaften („ZAO") verpflichtet, die Führung des Aktionärsregisters bis zum 1. Oktober 2014 an einen lizenzierten Registerführer zu übertragen. Bisher konnten ZAO das Aktionärsregister selbständig führen oder aber an einen Registerführer übertragen.

Die ZAO wird dadurch der „offenen" Aktiengesellschaft („OAO") gleichgestellt. ZAO dürfen maximal nur 50 Aktionäre haben, bei der OAO gibt es keine Einschränkungen. Gegen Unternehmen, die dieser gesetzliche Vorgabe nicht nachkommen, können nach dem russischen Ordnungswidrigkeitengesetz Bußgelder in Höhe von bis zu RUB 1 Mio. verhängt werden. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig einen geeigneten Registerführer ausfindig zu machen und die Registerführung an ihn zu übertragen.

Die Eintragung im Aktionärsregister ist konstitutiv für die Erlangung des Aktionärsstatus. Aktienübertragungen oder Verpfändungen sind dort zwingend einzutragen. Auch Änderungen seitens des Aktionärs (z.B. Umbenennung oder Umwandlung) sind im Aktienregister einzutragen. An Aktionärsversammlungen können nur solche Aktionäre teilnehmen, die im Aktionärsregister eingetragen sind. Nur sie haben ein Dividendenbezugsrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Brand

Beiträge zum Thema