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Änderungen und Ergänzungen Zur Zivilprozessordnung in Kroatien

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Die Änderungen und Ergänzungen zur Zivilprozessordnung vom Mai 2011 beziehen sich auf das Zurückziehen einer Klage, das Unterbrechen des Verfahrens, den gerichtlichen Vergleich, die Tonaufnahme des Gerichtstermins, die Urteilseinleitung, die Berufung gegen das Urteil, die Revision und den Zahlungsbefehl.

Damit wird die Möglichkeit eingeführt, eine Klage auch nach Abschluss der Hauptverhandlung zurückzuziehen, aber ausschließlich mit der ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten und zwar bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Verfahren in erster Instanz beendet wird. Sofern die Klage zurückgezogen wird, bevor das Gericht der ersten Instanz seinen Beschluss gefasst hat, d.h. bevor sie im Berufungsverfahren der zweiten Instanz zugestellt wurde, wird das Gericht der ersten Instanz durch Beschluss feststellen, dass die Klage zurückgezogen wurde. Wenn es während des Berufungsverfahrens in zweiter Instanz zum Zurückziehen der Klage käme, würde das Gericht der ersten Instanz eilig das Gericht der zweiten Instanz über das Zurückziehen der Klage unterrichten, wenn dieses nicht schon einen Beschluss hinsichtlich der Berufung gefasst hat, und dann setzt das Gericht der zweiten Instanz durch Beschluss die Entscheidung der ersten Instanz außer Kraft.

Durch die Änderungen und Ergänzungen zur Zivilprozessordnung wird das Zivilverfahren beschleunigt, unter anderem auch durch eine größere Befugnis des Gerichts. So wird zum Beispiel bestimmt, dass eine Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz in Bagatellstreitigkeiten die Zwangsvollstreckung nicht aussetzt.

Einen gerichtlichen Vergleich in der Streitsache kann man nicht nur während des ganzen gerichtlichen Verfahrens schließen, sondern auch während des Verfahrens in zweiter Instanz bis zur Beschlussfassung im Berufungsverfahren in der zweiten Instanz.

Die wichtigsten Änderungen gibt es im Hinblick auf die Revision. Eine ordnungsgemäße Revision gegen das Urteil der zweiten Instanz kann eingelegt werden, wenn der Streitwert neuerdings mehr als 200.000,00 Kuna bzw. 500.000,00 Kuna in Handelsstreitigkeiten beträgt, und nicht wie bisher 100.000,00 Kuna. Was Urteile in Arbeitsstreitigkeiten betrifft, ist die Revision unabhängig davon zulässig, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Klage erhoben hat (früher war das nur möglich, wenn der Arbeitnehmer geklagt hat). Was hingegen Arbeitsstreitigkeiten von geringem Wert betrifft, ist eine Revision nur dann zulässig, wenn das Gericht der zweiten Instanz in seinem Urteil bestimmt hat, dass die Revision zugelassen wird.

In Fällen, in denen die Parteien gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung keine Revision einlegen können, können sie dies eventuell doch tun, wenn die Entscheidung in dem Rechtsstreit von der Lösung einer materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage abhängt, die wichtig für die einheitliche Anwendungen des Rechts und die Gleichheit aller bei ihrer Anwendung ist.

Bei einer solchen Revision muss die Partei die Rechtsfrage, derentwegen sie die Revision eingelegt hat, nennen, und die Vorschriften und anderen gültigen Rechtsquellen anführen, die sich auf sie beziehen und die Gründe darlegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass dies für die Sicherung der einheitlichen Anwendung des Rechts in ihrem Fall wichtig ist.

Das wiederholte Aufheben eines Urteils und Zurückverweisen der Sache zu einem Wiederaufnahmeverfahren ist bei Arbeits- und Handelsstreitigkeiten begrenzt. Das Gericht kann aufgrund einer Berufung höchstens einmal das Urteil aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen. Wenn das Gericht der zweiten Instanz aber befindet, dass die Streitsache in Arbeits- und Handelsstreitigkeiten an die erste Instanz zurückverwiesen werden sollte, sieht das Gesetz vor, dass die zweite Instanz selbst das Verfahren unter entsprechender Anwendung der in erster Instanz geltenden Bestimmungen durchführt. Im diesem Fall ist die Revision immer zulässig.


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