Äußerungen in geschützter Sphäre

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Das Landgericht München hatte über eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Behauptung zu entscheiden. Darin ging es um ein Gerücht aus verschiedenen Quellen, die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte hätte Gelder ihrer früheren Arbeitsstelle veruntreut. Diese Information wurde per E-Mail an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde weitergegeben. Hiergegen wendet sich nun das einstweilige Unterlassungsbegehren der ehemaligen Leiterin der KZ-Gedenkstätte, die darin eine Diffamierung ihrer Person sieht. Das Gericht verneinte vorliegend nicht nur das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, sondern bereits den Verfügungsanspruch. Denn die Mitglieder des fraglichen Kulturkreises unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann, so dass der Kulturkreis sich bei der Weitergabe der Gerüchte innerhalb seiner Mitglieder darauf verlassen konnte, dass diese nicht nach außen getragen werden würden. Äußerungen innerhalb einer solchen besonders geschützten Sphäre sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht dadurch ein geschützter Freiraum für Äußerungen zu. (LG München, Urteil vom 28.04.2009 - Az. 3 O 3253/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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