AG Bielefeld: Grundsätze des BGH-Urteils „Everytime we touch“ gelten auch nach „Afterlife“

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Amtsgericht Bielefeld vom 16.11.2017, Az. 42 C 255/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde der beklagte Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass weder er noch seine Familie zu den Zeiten der Rechtsverletzung zu Hause gewesen seien und der Internetanschluss gesichert gewesen sei. Zudem bestritt der Beklagte die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internetanschluss. Das Gericht hatte allerdings keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung und Ermittlung der IP-Adressen. Einerseits waren die Einwendungen des Beklagten nicht substantiiert genug, andererseits hatte die Klägerin bereits „umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt.“ Zu berücksichtigen wäre auch, dass die Rechtsverletzung wiederholt festgestellt wurde.

Auch das Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch den Beklagten konnte das Gericht nicht überzeugen. So hatte die Klägerin „ausreichend Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist“. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass eine summarische Prüfung im Verfahren nach § 101 Abs 9 UrhG vorausgegangen ist.

Im Rahmen der Haftung hat das Amtsgericht Bielefeld festgestellt, dass der Bundesgerichtshof auch in der Afterlife-Entscheidung an seinen bisherigen Grundsätzen festgehalten hat:

Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu den Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs „nachvollziehbar“ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes „theoretisch möglich zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Rechtsverletzung, voraussetzt.

Da der Beklagte diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt hat, haftet er im Ergebnis täterschaftlich für die Rechtsverletzung.


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