AG Frankfurt a. M.: In P2P-Verfahren reicht pauschale Behauptung der Täterschaft eines Dritten nicht

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Amtsgericht Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 32 C 3164/17 (22)

Gegenstand des Verfahrens: Illegale Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte sich in dem Verfahren zunächst darauf berufen, nicht selbst für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein. Sie verfüge nicht über die nötigen technischen Kenntnisse zur Bedienung einer Tauschbörse und sei zu vielen Zeitpunkten der maßgeblichen Rechtsverletzungen nicht zu Hause gewesen. 

Jedoch habe ihr damaliger Lebensgefährte Zugriff auf ihren Internetanschluss nehmen können. Dieser komme als Täter ernstlich in Betracht bzw. habe seine Täterschaft der Beklagten gegenüber zugegeben. Zu weitergehenden Ermittlungen sei die Beklagte ihrer Auffassung nach nicht verpflichtet gewesen.

Dieser Auffassung trat das Amtsgericht Frankfurt entschieden entgegen:

„Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ergibt sich hier, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in hinreichend konkreter Weise nachgekommen ist. So ist bereits ihr pauschal gehaltener Vortrag, sie sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, angesichts der Mehrzahl der Rechtsverletzungen, in Bezug auf die einzelnen Rechtsverletzungen nicht konkret nachvollziehbar.

Auch ihr pauschaler Vortrag, [Name] habe die Rechtsverletzung begangen bzw. begangen müssen bzw. habe dies zugegeben, erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. 

Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, woraus diese Schlussfolgerung zu ziehen ist. Der Umstand, dass [Name] im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung erwerbslos alleine zu Hause gewesen sei, bietet auch angesichts der Mehrzahl der Urheberrechtsverletzungen keine konkret begründeten Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Herrn [Name].

Der pauschale Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, die Hauptbevollmächtigte der Beklagten habe gegenüber dem Terminsvertreter geäußert, dass die Beklagte gesagt habe, dass Herr [Name] ihr gegenüber die Urheberrechtsverletzung zugegeben habe, ist wiederum pauschal und daher auch in Bezug auf den Vortrag, die Beklagte wisse nicht, ob Herr [Name] noch an der alten Adresse wohne, nicht nachvollziehbar.

Auch der Vortrag, die Beklagte wisse nicht sicher, ob [Name] sich noch an der alten Adresse aufhalte, erfüllt die Darlegungslast der Beklagten nicht. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, inwiefern sie ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen ist und welche konkreten Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft des [Name] ermittelt werden konnten bzw. warum er Beklagten weitere Nachforschungen nicht zumutbar gewesen sein sollten.“

Weiterhin hatte die Beklagte die korrekten Ermittlungen sowie die Zuordnung ihres Internetanschlusses bestritten. Derartiges Vorbringen ordnete das Gericht jedoch als nicht erheblich ein. Insbesondere sei das Bestreiten vor dem Hintergrund der Behauptung der Täterschaft des Lebensgefährten widersprüchlich:

„Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlungen durch die Beklagte ist dabei angesichts der von der Klägerin substantiiert dargelegten Ermittlungen der mehrfachen Rechtsverletzung von dem Internetanschluss der Beklagten nicht erheblich. Zum einen ist das Bestreiten der Beklagten insofern widersprüchlich, als dass sie einerseits davon ausgeht, dass [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung ihres Internetanschlusses jedoch bestreitet (vgl. LG Berlin, Urt. Vom 19. Januar 2016 – 16 S 20/15).“

In der Folge verurteilte das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß, wobei es einen Schadensersatzbetrag von EUR 1.350,00 für die streitgegenständlichen Werke als angemessen ansah.

Darüber hinaus hat die Beklagte sowohl die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wie auch die kompletten Kosten des Rechtstreits zu tragen.


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