AG Kaiserslautern: Einsatz privater Kameras kann unzulässig sein

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Das Amtsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 17.08.2017, Az. 11 C 928/16, entschieden, dass eine Kamera auf einem Privatgrundstück entfernt werden muss, wenn diese auch einen angrenzenden Anliegerweg filmt.

Das Gericht folgt damit einer Entscheidung des BGH, Az. VI ZR 176/09, des LG München I, Az. 31 S 23230/08, und des LG Bonn, Az. 8 S 139/04. Entscheidend ist danach, ob ein objektiver Betrachter von außen feststellen kann, dass er durch die Kamera nicht gefilmt wird. Denn nur dann stellt die Montage einer solchen Kamera keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass auf einem Bildschirm, der mit der Kamera verbunden ist, der Anliegerweg nicht gefilmt wird. Denn dies kann der Benutzer des Anliegerwegs ja gerade nicht feststellen, weil der Monitor in der Regel am Anwesen des Nachbarn montiert ist. Kann also der Benutzer des Anliegerwegs wegen der Einstellung des Kamerawinkels nicht ausschließen, gefilmt zu werden, entsteht ein sogenannter „Überwachungsdruck“, weil der Benutzer des Anliegerwegs sich der ständigen Beobachtung durch die Kamera ausgesetzt fühlt.

Es kommt in solchen Fällen auch nicht darauf an, ob und wie oft der Anliegerweg tatsächlich genutzt wird. Denn im vorliegenden Fall war der Kläger Miteigentümer des Anliegerwegs, genauso wie der Beklagte auch. Der Beklagte ließ sich ein, der Kläger nutze den Weg ja kaum und könne sich auch nicht beobachtet fühlen. Dieses Argument drang jedoch nicht durch, da der Kläger als Miteigentümer jederzeit berechtigt ist, den Weg mitzubenutzen. In diesem Fall war ein Überwachungsdruck gegeben, was zu einem klagestattgebenden Urteil führte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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