Neues zum Dieselskandal: BGH-Urteile vom 26.06.2023

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Der BGH hat sich in 3 Entscheidungen 20.06.2023 erneut zu Schadensersatzansprüchen gegen die Hersteller VW/Audi und Daimler geäußert:


Nach den 3 Entscheidungen des BGH steht dem Käufer eines Diesel-Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 5 EG Verordnung Nr. 715/2007 zumindest ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu.


In Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH aus einem Urteil vom 21.03.2023 hat der BGH nun auch für das deutsche Recht entschieden, dass der Käufer nicht in jedem Fall nachweisen muss, dass betrügerische Handlungen bei der Fahrzeugentwicklung in den betreffenden Autokonzern vorgelegen haben. Nach den bisherigen Entscheidungen war dies Voraussetzung für deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB.


Den Entscheidungen lagen 2 Motoren aus dem VW-Konzern zugrunde. Zum einen um den sogenannten Motor EA 288, zum anderen den Motor EA 896 Gen2 BiT und einem Motor von Daimler der Baureihe OM 651.

Es ist zu differenzieren:

Bei den bisherigen Entscheidungen zu dem Motor EA 189 des VW-Konzerns wurde betrügerisches Handeln des VW-Konzerns angenommen. Daher konnte man den sogenannten großen Schadensersatz geltend machen, also das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (gemindert um gezogenen Gebrauchsvorteile) zurückgeben.


Nach den 3 neuen Entscheidungen kann ein sogenannter „kleiner Schadensersatz“ nach der Differenzhypothese angenommen werden. Dabei ist der mögliche Minderwert zu beachten, der den Fahrzeugen bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens anhaftet. Zum anderen sind auch mögliche Außerbetriebsetzung des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung zu berücksichtigen.


In allen 3 Fällen konnte der BGH selbst keine Entscheidung treffen, sondern hat die Fälle zur Entscheidung an die entsprechenden Oberlandesgerichte zurückverwiesen.


Diese müssen nun über die konkreten Klageanträge entscheiden.


Nun ist für alle geschädigten Halter eines Mercedes mit dem Motor der Baureihe OM 651, sowie der beiden VW-Motoren klargestellt, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen.


Die Entscheidung dürfte auch übertragbar auf andere Motoren anderer Hersteller sein, beispielsweise Fiat. Denn auch hier gibt es vom KBA angeordnete Rückrufaktionen aufgrund unzulässiger Abschaltungseinrichtungen. Dies begründet nach den vorliegenden Entscheidungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller.


Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche.


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