AG Landshut: Sekundäre Darlegungslast kann nicht durch widersprüchlichen Vortrag erfüllt werden

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Amtsgericht Landshut vom 10.11.2017, Az 4 C 1319/16

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der vor dem Amtsgericht Landshut in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte schriftsätzlich behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Zum Tatzeitpunkt hätten seine Ehefrau, seine Kinder sowie sein Schwiegersohn ebenfalls unbeschränkten Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Zwar hätten allesamt die Begehung der Tat auf seine Nachfrage hin abgestritten, jedoch könne es sich bei diesen Angaben auch um reine Schutzbehauptungen handeln. Schließlich hätten die Familienmitglieder in größerem Umfang Filme und Musikdateien heruntergeladen, wenn auch – nach Kenntnis des Beklagten – auf legalem Wege.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beklagte dann, er glaube seiner Familie, dass sie die Tat nicht begangen hätten. Auch im Übrigen widersprach der Beklagte seinen schriftsätzlichen Ausführungen in wesentlichen Teilen.

Die bereits zum Termin als Zeugen geladenen Familienmitglieder machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch bzw. bestätigten, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein.

Das Amtsgericht bewertete den Vortrag des Beklagten insgesamt als nicht ausreichend zur Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen widersprüchlich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte seinen Nachforschungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Die ergebnislose Nachfrage bei den weiteren Familienmitgliedern, ob diese für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, sei auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG schlicht zu wenig.

„Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016, Az.: ZR 154/15 (,Afterlife‘), aus Sicht des Gerichts hinreichend konkret vorgetragen. Er hat dies jedoch durch seine eigene Einlassung in der mündlichen Verhandlung wieder relativiert. Dabei hat der Beklagte angegeben, es könne sein, dass an dem Tattag die Kinder und/oder Enkelkinder bei ihm zu Hause gewesen wären. Diese seien täglich bei ihm. Sie würden auch bei ihm ins Internet gehen und darüber Filme anschauen bzw. Musik hören. Was sie im Einzelnen machen würden, überprüfe er nicht.

Damit hat der Beklagte die konkrete Möglichkeit eingeräumt, dass zum Tatzeitpunkt auch andere als die von ihm benannten Familienangehörigen die Tat begehen hätten können. Insoweit hat der Beklagte aber nur pauschal vorgetragen, jeden einzelnen befragt zu haben und alle hätten abgestritten. Das genügt der sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung ,Afterlife‘ offenkundig nicht, weil damit der Klägerin von vorneherein die Möglichkeit abgeschnitten wird, etwaige in Betracht kommende Täter als Zeugen zu benennen.“

Im Übrigen war das Amtsgericht auch nicht überzeugt davon, dass der Beklagte die von ihm behauptete Befragung tatsächlich durchgeführt hat. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung berief sich der Beklagte gerade darauf, die Abmahnung für Betrug gehalten und deshalb „selbst nichts weiter unternommen“ zu haben.

„Ein weiterer Grund, weshalb der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast auch unter Anwendung der Maßstäbe aus der Entscheidung ,Afterlife‘ durch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, liegt darin, dass der Beklagte angegeben hat, er sei gegenüber der Abmahnung sehr skeptisch gewesen, sei von einem Betrug ausgegangen und habe selbst nichts weiter unternommen. Es stellte sich sodann heraus, dass nicht der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten aufgesucht hatte, sondern dessen Sohn […] und der Beklagte letztlich nur die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat.“

Es sei daher zu vermuten, dass der Beklagte die erforderlichen Nachforschungen von seinem Sohn durchführen ließ. Dieser wiederum sollte nach dem entsprechenden Vortrag aber selbst als Täter in Betracht kommen. Dass der Beklagte die Nachforschungen einem potenziellen Täter überließ, führe zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Vortrages, was allein zulasten des Beklagten gehe.

Die Forderungshöhe hielt das Amtsgericht ebenfalls für angemessen.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz und zum Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.


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