AG Leipzig: Anschlussinhaber haftet in P2P-Verfahren, wenn kein Dritter als Täter in Betracht kommt

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Amtsgericht Leipzig vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines Filmwerks erhoben.

Die Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Zur Zeit der Rechtsverletzung habe sie sich auf der Arbeit befunden. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder – ihr Ehemann sowie die minderjährige Tochter – seien ebenfalls nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung sei daher voraussichtlich fehlerhaft ermittelt worden. Im Übrigen bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.

Das Amtsgericht Leipzig stellte zunächst zutreffend fest, dass aufgrund der eindeutigen Rechtevermerke zugunsten der Klägerin auf öffentlichen Vervielfältigungsstücken vom Bestehen der Rechteinhaberschaft auszugehen sei.

Weiter hatte das Gericht aufgrund der detaillierten und schlüssigen Ausführungen der Klägerin zu den Ermittlungen der Rechtsverletzung auch keine Zweifel daran, „dass […] der Internetanschluss der Beklagten zutreffend ermittelt und eine konkrete Zuordnung der technischen Daten zum Anschluss der Beklagten erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund spreche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten. „Diese Vermutung wurde von der Beklagten nicht erschüttert, nach ihren Darlegungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sonstige Person in ihrer Wohnung oder hat eine Rechtsverletzung begangen.“ Damit hafte die Beklagtenseite für die zugrundeliegende Rechtsverletzung.

Gegen die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken.

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte die Anschlussinhaberin daher vollumfänglich zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

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