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AGB-Abmahnungen: Rechtsanwälte U+C mahnen für die KVR Handelsgesellschaft mbH ab

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Offenbar geht derzeit die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen aus Regensburg mit regelrechten Massenabmahnungen gegen Betreiber von Onlineshops vor. In Vertretung für die in Gammelsdorf ansässige KVR Handelsgesellschaft mbH und ihren Geschäftsführer Frank Drescher liegt uns ein Fall vor, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetanbieters auf Grund einer fehlerhaften Gerichtsstandsvereinbarung abgemahnt werden.

Unterlassungserklärung, 5.100 Euro Strafe und Ersatz der Anwaltsgebühren

Die KVR Handelsgesellschaft mbH und die Regensburger Kanzlei sind, wie Recherchen ergeben haben, kein unbeschriebenes Blatt im Abmahngeschäft. Offenbar mahnt das Gespann hundertfach, teilweise unter Setzung von zu kurz bemessenen Fristen, vermeintliche Wettbewerber wegen der Verletzung von Informationspflichten im Internet ab. Lukrativ, wie der aktuelle Fall zeigt: Für die fehlerhafte Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten die Betreiber eines Onlineshops eine mit 5.100 € strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und daneben noch die Anwaltsgebühren von Urmann + Collegen in Höhe von 651,80 € zahlen.

Rechtswidrige Massenabmahnung - unbedingt wehren

Alleine schon die Zahl der verschickten Abmahnungen spricht dafür, dass die Protagonisten aus dem legitimen Rechtsinstitut der Abmahnung eine Geschäftsidee entwickelt haben. Betroffene haben daher gute Chancen, gegen eine rechtsmissbräuchlich ergangene Abmahnung vorzugehen. Im vorliegenden Fall fehlte es zudem an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der KVR Handelsgesellschaft mbH und dem Onlineshopbetreiber. Beide Firmen waren und sind auf vollkommen verschiedene Bereiche spezialisiert, sodass es schon an einer essentiellen Voraussetzung für eine Abmahnung fehlte: Laut dem UWG sind neben Verbraucherschutzstellen und Handelskammern etc. lediglich direkte „Mitbewerber" zu Abmahnungen berechtigt.

Kurios: KVR selbst hatte kein Impressum auf der eigenen Homepage

Wer im Glashaus sitzt, sollte bekanntlich ja nicht mit Steinen werfen. Umso kurioser erscheint daher die Abmahnung der KVR Handelsgesellschaft mbH in dem uns vorliegenden Falle: Während die AGB eines lokalen Onlineshops abgemahnt wurden, fand sich auf der Homepage der KVR selbst kein Impressum - eine der essentiellen Informationen, die ein gewerblicher Onlineshop seinen Besuchern zur Verfügung stellen muss. Dies eröffnete der Mandantschaft im aktuellen Falle die Möglichkeit einer Gegenabmahnung für den Fall, dass die KVR auf einem Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte.

Die Chancen, gegen eine Abmahnung des Gespanns KVR Handelsgesellschaft mbH und Urmann + Collegen vorzugehen, stehen nach alledem nicht schlecht. Auf jeden Fall sollte, sofern die Ansprüche einmal doch berechtigt sein sollten, darauf geachtet werden, dass die Unterlassungserklärung modifiziert wird. So kann das Haftungsrisiko des Abgemahnten deutlich gemindert werden.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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