AGB-Klausel zum Provisionsverlust unwirksam

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Das Landgericht Leipzig (Az. 08 O 321/16) hat eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt, wonach der Versicherungsmakler berechtigt sei, dem Versicherungsnehmer eine Rechnung wegen Provisionsverlust zu stellen.

Ein Versicherungsnehmer wollte seine beiden Bausparverträge reduzieren. Dies hatte aufgrund der nun geringeren Beiträge die Folge, dass auch die Provision für den Versicherungsmakler geringer ausfiel. In Höhe dieser Differenz übersandte daher der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer eine Rechnung (2.300,00 Euro). Als Rechtsgrundlage dafür berief sich der Versicherungsmakler auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Versicherungsnehmer weigerte sich diese Rechnung zu bezahlen. Er wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale, die gegen den Versicherungsmakler vor Gericht zog.

Das Landgericht Leipzig gab der Verbraucherzentrale Recht und erklärte insgesamt elf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklers für unwirksam.

Das Landgericht Leipzig urteilte, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts (§§ 652 – 655 BGB) nicht aushebeln dürfen. Das Gesetz sieht gerade keine Berechtigung vor, dass bei einem nachträglichen Provisionsverlust diese Differenz dem Auftraggeber (hier dem Versicherungsnehmer) in Rechnung gestellt werden dürfte. Ein Makler erhält lediglich für die Vermittlung eines Vertrages eine vereinbarte bzw. angemessene (§ 653 Abs. 2 BGB) Entlohnung.

Zwar kann ein Makler auch seine Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 652 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern dies vorab vereinbart wurde. Ein etwaiger späterer Provisionsverlust aufgrund Beitragsreduzierung zählt jedoch nicht zu diesen ersetzbaren Aufwendungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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