Oldtimer-Versicherung mit unangemessener Klausel

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Im Rahmen einer speziellen Oldtimer-Versicherung benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen, nach der das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2016 – 12 U 90/16)

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Oldtimer-Versicherung bei der Beklagten. Mit der Klage begehrte er weitere Versicherungsleistungen, hilfsweise die Herausgabe von Fahrzeugbrief und -schlüsseln, die er dem Versicherer übergeben hatte. Er stützte sein Verlangen auf die Unwirksamkeit einer Klausel des Versicherungsvertrages, wonach der Versicherer Eigentümer der versicherten Sache wird, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht wird. Das LG wies die Klage in erster Instanz ab, in der Berufung gab das OLG dem hilfsweisen Klageantrag statt.

2. Rechtliche Einordnung

Nach Ausführung des OLG hatte der Kläger die Übereignungserklärung rechtzeitig widerrufen, nämlich vor Ablauf eines Monats nach Schadenanzeige. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung bestehe nicht, da die streitgegenständliche Klausel den Versicherungsnehmer iSv § 307 BGB unangemessen benachteilige und darüber hinaus überraschend iSd § 305 c BGB sei. Insgesamt führe dies zur Unwirksamkeit der Klausel. Zwar sei eine solche Versicherungsbedingung grds. in allgemeinen Kasko-Versicherungen üblich. Allerdings handle es sich bei normalen Kfz in der Regel um Gebrauchsgegenstände, die nicht mit dem ideellen Wert eines Oldtimers für den Eigentümer gleichgesetzt werden können. Mit Blick auf das persönliche Interesse des Versicherungsnehmers sei insbesondere die kurze Frist, die nach Ablauf den Versicherer berechtigt, unangemessen. Da Oldtimer üblicherweise im Laufe der Zeit eine Wertsteigerung erfahren, führe ein solch früher Eigentumsübergang auf den Versicherer zu einer einseitigen Bevorteilung desselben. Insoweit sei ein Oldtimer eher mit Wertsachen gleichzusetzen, bei denen in üblichen Hausratsversicherungen kein Eigentumsübergang stattfindet, sondern dem Versicherungsnehmer ein Wahlrecht zwischen Versicherungsleistung und wieder herbeigeschaffter Sache zukommt.

3. Quintessenz

Das OLG hat eine eingehende und nachvollziehbare Interessenabwägung bei der Prüfung der Klauselwirksamkeit vorgenommen. Da es sich um eine spezielle Versicherung handle und bzgl. dieses Sachverhaltes keine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich sei, wurde die Revision nicht zugelassen.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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