Airbnb: Finanzamt und Steuerfahndung werten Vermieter-Daten aus

  • 6 Minuten Lesezeit

Airbnb: Finanzamt und Steuerfahndung werten Vermieter-Daten aus

Airbnb und das Finanzamt wissen über die Steuerdaten der Vermieter Bescheid. Das Finanzamt Hamburg hatte bereits vor einiger Zeit eine Anfrage an die irische Finanzverwaltung gestellt, die dort vorliegenden Daten über deutsche Airbnb-Vermieter zu übermitteln.

In Irland liegen diese Daten vor, da sich dort die europäische Zentrale des Unternehmens Airbnb befindet.

Am 03.09.2020 hat das Finanzamt Hamburg bekannt gegeben, dass die Anfrage erfolgreich war und die Daten von der irischen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt werden. Es handelt sich um die Daten aller deutschen Vermieter auf der Plattform Airbnb. Das Finanzamt Hamburg die Anfrage stellvertretend auch für die anderen deutschen Finanzämter gestellt und wird die Daten dementsprechend an alle Finanzämter weiterleiten.

Daher ist damit zu rechnen, dass Airbnb-Vermieter, die ihre Einnahmen aus der Vermietung bislang nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, vom Finanzamt angeschrieben werden bzw. dass eine Prüfung durch die Steuerfahndung erfolgen wird.

Wie sollten sich Airbnb-Vermieter gegenüber dem Finanzamt verhalten?

Auch wenn sich das Finanzamt noch nicht gemeldet hat, sollten Airbnb-Vermieter überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Airbnb-Vermietung erzielt haben.

Dabei sind die Vermietungseinnahmen grundsätzlich steuerpflichtig. Lediglich wenn der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde, führen die Einkünfte nicht zu einer Steuerzahlung.

Jahr
Grundfreibetrag Alleinstehend
Grundfreibetrag Ehepaare
2015
8.472 EUR
16.944 EUR
20168.652 EUR
17.304 EUR
20178.820 EUR
17.640 EUR
20189.000 EUR
18.000 EUR
20199.168 EUR
18.336 EUR

Für die Beurteilung, ob der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wurde, sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.

Beispiel:

A ist Single und verdient im Jahr 2019 als Angestellter 2.000 EUR brutto im Monat. Er vermietet ein Zimmer über Airbnb. Durch die Airbnb-Vermietung hat er im gesamten Jahr 2019 rund 5.000 EUR Einnahmen erzielt.

Der Grundfreibetrag ist bereits durch das Gehalt von 24.000 EUR pro Jahr (12 x 2.000 EUR brutto) überschritten. Die 5.000 EUR aus der Airbnb-Vermietung sind voll steuerpflichtig, auch wenn diese für sich betrachtet unter dem Grundfreibetrag für 2019 von 9.168 EUR liegen.

Sind Airbnb-Vermieter verpflichtet beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben?

Ja, Airbnb-Vermieter müssen ihre Einkünfte im Rahmen einer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt angeben, wenn sie mit ihren Einkünften den Grundfreibetrag (s.o.) überschreiten.

Auch bei einem Arbeitnehmer, der normalerweise nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, entsteht diese Pflicht, wenn zusätzliche Einnahmen z.B. aus einer Airbnb-Vermietung hinzukommen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Airbnb-Einnahmen in der Regel umsatzsteuerpflichtig sind. Umsatzsteuer fällt auf Airbnb-Einnahmen an, wenn es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt. Kurzfristig ist eine Vermietung, wenn eine Beherbergung von weniger als 6 Monaten beabsichtigt war.

Einen Grundfreibetrag gibt es bei der Umsatzsteuer nicht. In geeigneten Fällen kann dem Airbnb-Vermieter jedoch die sogenannte Kleinunternehmerregelung helfen. Diese sieht vor, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn der Vermieter im vorangegangen Jahr weniger als 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigt.

Beispiel:

Wir befinden uns im Jahr 2018. A vermietet seit 2017 eine Wohnung über Airbnb. Die Vermietung umfasst pro Gast maximal zwei Wochen.

Im Jahr 2017 hat er 10.000 EUR an Mieteinnahmen über Airbnb erzielt. Im Jahr 2018 vermietet er eine zweite Wohnung und wird voraussichtlich im Jahr 2018 Einnahmen in Höhe von 20.000 EUR erzielen.

A ist Kleinunternehmer und darf auf die Abführung der Umsatzsteuer und die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verzichten.

Wichtig: Hier sind alle unternehmerischen Einnahmen zusammenzurechnen. Wenn A im Jahr 2017 zusätzlich Einnahmen als Freelancer in Höhe von 10.000 EUR erzielt hat, betragen seine unternehmerischen Einnahmen im Jahr 2017 insgesamt 20.000 EUR und übersteigen daher die Grenze von 17.500 EUR. Im Jahr 2018 kann A daher nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Vorjahr
Aktuelles Jahr
Kleinunternehmer
Umsatzsteuer
Bis 17.500 EUR
Bis 50.000
Ja
Nein
Über 17.500 EUR
Bis 50.000
Nein
Ja
Bis 17.500 EUR
Über 50.000
Nein
Ja

Welche Maßnahmen kann das Finanzamt gegenüber Airbnb-Vermietern ergreifen?

Wenn jemand trotzdem keine Steuererklärung abgibt oder in seiner Steuererklärung die Airbnb-Einnahmen verschwiegen hat, droht ihm ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Eine Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Die Höhe der Strafe hängt maßgeblich davon ab, in welcher Höhe Steuern hinterzogen werden und ob derjenige bereits vorbestraft ist.

In vielen Fällen mit geringen und mittleren Beträgen kann eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden.

Darüber hinaus sind die auf die Airbnb-Einnahmen anfallenden Steuern nachzuzahlen.

Die Pflicht die Steuern nachzuzahlen besteht unabhängig davon, ob es sich um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gehandelt hat oder nicht.

Wann tritt Verjährung ein?

Auch bei der Verjährung ist zu unterscheiden, ob es um die Frage der Strafe für eine Steuerhinterziehung oder um die Nachzahlung der Steuern geht.

Eine Steuerhinterziehung verjährt in der Regel innerhalb einer Frist von 5 Jahren. Die Frist beginnt, wenn die Steuererklärung, in der falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, abgegeben wurde. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde beginnt die Frist ca. eineinhalb Jahre nach dem Jahr, in dem die Einnahmen erzielt wurden.

Beispiel:

A hat im Jahr 2017 Einnahmen aus der Vermietung über Airbnb in Höhe von 20.000 EUR erzielt. Er hätte daher eine Steuererklärung abgeben müssen. Da er dies nicht getan hat, droht eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.

Die Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt ca. Mitte 2019 zu laufen und endet dementsprechend ca. Mitte 2024.

Sobald bestimmte Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, beginnt die Frist von Neuem. Eine solche Ermittlungsmaßnahme kann z.B. ein Schreiben sein, in dem die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird oder eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung stattfindet.

Für die Nachzahlung der Steuern beträgt die Verjährungsfrist normalerweise 4 Jahre. Für die Nachzahlung „hinterzogener“ Steuern beträgt die Frist jedoch 10 Jahre. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Frist drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Einnahmen erzielt wurden.

Beispiel:

A hat im Jahr 2013 Einnahmen aus der Airbnb-Vermietung in Höhe von 20.000 EUR erzielt. Er hat für das Jahr 2013 keine Steuererklärung abgegeben.

Die Verjährungsfrist für die Nachzahlung beginnt am 31.12.2016 und endet daher am Ende des Jahres 2026.

Das Finanzamt kann ihm daher im Jahr 2020 einen Steuerbescheid für das Jahr 2013 schicken.

Kann ich als Airbnb-Vermieter meine Ausgaben geltend machen?

Ja, alle Ausgaben, die sich auf die Vermietung beziehen, können steuerlich geltend gemacht werden.

Dies kann insbesondere die Miete sein, die der Airbnb-Vermieter selbst an seinen eigenen Vermieter bezahlt.

Wenn der Airbnb-Vermieter eine Wohnung vermietet, die ihm selbst gehört, können in der Regel Abschreibungen und z.B. Aufwendungen für Reparaturen geltend gemacht werden.

Dies gilt auch, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde. Die Steuerfahndung muss neben den Einnahmen, die ermittelt werden konnten auch die steuerlich relevanten Ausgaben berücksichtigen.

Was ist zu tun, wenn das Finanzamt oder die Steuerfahndung sich schon gemeldet hat?

Da es in den Airbnb-Fällen vielfach um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht, ist im Umgang mit den Behörden, insbesondere mit der Steuerfahndung höchste Vorsicht geboten.

Folgende Tipps sollten Sie beachten:

 

  • Machen Sie zunächst keine Aussage. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können sich im Lauf des Verfahren immer noch entscheiden, doch eine Aussage zu machen. Sie können aber eine bereits erfolgte Aussage schlecht zurücknehmen.
  • Besprechen Sie die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, der sich in Steuerstrafverfahren auskennt.
  • Vor einer Stellungnahme sollte abgewartet werden, bis der von Ihnen beauftragte Steuerberater oder Rechtsanwalt Einsicht in Ihre Strafakte genommen hat. Dieses Recht steht ihm zu. Dies sollte in allen Steuerstrafverfahren genutzt werden.
  • Erst nach der Akteneinsicht sollten Sie zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater entscheiden, ob Sie eine Aussage machen und wie diese Aussage aussehen sollte.

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in Steuerstrafverfahren zu verteidigen. Per Telefon, Videochat und Cloud-Lösungen kann ich Sie bundesweit effektiv unterstützen.

Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder hinterlassen Sie mir gleich hier eine Nachricht.

Foto(s): HSP Steuer in Mecklenburg GmbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Jan-Henrik Leifeld

Beiträge zum Thema