AIX Trader – Achtung gemäß BaFin

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Vor der Internetseite aix-trader.com wird insbesondere ein Handel in Kryptowährungen offeriert.

Auf der Webseite wird damit geworben, dass AIX Trader gegründet wurde, um die beste Handelserfahrung für private, professionelle und institutionelle Kunden zu bieten.

Weiterhin wird dargestellt, dass AIX Trader zu Beginn der Bitcoin-Revolution geboren wurde und alles, was man tue, darauf ausgerichtet sei, einfache, zuverlässige und zugängliche Technologie zu entwickeln, die die Freiheit fördert.

Außerdem wird dargestellt, dass die Plattform ein bis zu 10-fach gehebelten Handel ermöglicht, in dem sie Händlern Zugang zum Peer-to-Peer Finanzierungsmarkt bietet.

Warnung der BaFin 

Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird vor Offerten über aix-trader.com gewarnt. Die Gesellschaft würde ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbieten und würde nicht der Aufsicht der BaFin unterliegen.

Hohe Risiken beim Handel in Kryptowährungen

Anlagen in Kryptowährungen sind mit hohen Verlustrisiken verbunden.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Anlagen mit einer Hebelwirkung getätigt werden, z. B. in Form von sog. Differenzgeschäften (Contract for Difference – CFD´s).

Weitere Umstände, die zur Vorsicht mahnen sollten

Wenn Anlagen in Deutschland laut BaFin ohne ihre Erlaubnis angeboten werden und auch auf der Webseite kein rechtsverbindliches Impressum angegeben und eine Betreibergesellschaft nicht genannt und als Adresse nur Amsterdam, Niederlande, angegeben ist, sind dies Aspekte, die Anleger zur Vorsicht mahnen sollten.

Außer der BaFin warnen auch regemäßig z. B. das Bundeskriminalamt oder Landeskriminalämter in Deutschland Anleger, sehr vorsichtig bei Anlagen über Internetplattformen zu sein, um nicht einem Betrug anheim zu fallen.

Optionen für Anleger von AIX Trader 

Soweit Anlagen in Kryptowährungen in Form von Differenzkontrakten angeboten werden, kann dies den Tatbestand eines Eigenhandels nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) erfüllen.

Wenn solche Anlagen offeriert werden, ohne, dass eine Erlaubnis der BaFin existiert, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG begründen lassen.

Es kommen auch andere Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht, insbesondere dann, wenn in einem Handelskonto ausgewiesene Guthaben nicht ausgezahlt werden.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 21.02.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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