Aktuelle Arbeitsmarktsituation in Zeiten von Corona

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Die klassische Zeit des Konjunkturaufschwunges gehört aufgrund der Covid-19-Pandemie der Vergangenheit an und auch der Arbeitsmarkt leidet darunter.

Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sicher nicht leicht mit dieser latenten Angst eines möglicherweise drohenden Arbeitsplatzverlustes umzugehen und dies im Arbeitsleben zu kompensieren.

Der Arbeitsmarkt ist wegen der Corona-Pandemie nach wie vor weiter unter Druck.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihnen eine Kündigung droht, wenden Sie sich proaktiv an den Betriebsrat. Gehen Sie direkt auf Ihren Chef zu und versuchen herauszufinden, wo die Gründe der möglichen Kündigung liegen. Versuchen Sie dann dieser Kündigung entgegenzuwirken.

Eine beabsichtigte und entschiedene Kündigung Ihnen gegenüber werden Sie sehr wahrscheinlich nicht verhindern werden können. Jedoch bleibt Ihnen die Möglichkeit bei solchen Anzeichen sich proaktiv an Ihren Chef zu wenden, um einer Kündigung entgegenzusteuern.

Vielleicht zieht Ihr Chef eine Kündigung bisher nur in Erwägung und hat über die finale Kündigung noch nicht entschieden. Daher würden die Möglichkeit bzw. Chance bestehen sich auf die positiv geleisteten Taten zu stützen, um einer beabsichtigten Kündigung zu umgehen.

Es kann eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung vorliegen.

Kündigungsgründe begründen sich im Unternehmen: die betriebsbedingte Kündigung

Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes („KSchG“), ist es notwendig, dass ein im KSchG aufgeführter Grund vorliegt, um die Wirksamkeit der Kündigung annehmen zu können.

Dabei stellen betriebliche Gründe die Hauptmotivation für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dar. Die betriebsbedingte Kündigung ist die einzige Kündigung, bei der die Gründe in die Sphäre des Arbeitgebers fallen. Die Kündigung wird in diesen Fällen durch den Grundsatz der freien unternehmerischen Entscheidung erleichtert, die Dreh- und Angelpunkt für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung ist.

Zu unterscheiden ist zwischen inner- und außerhalb des Betriebes liegenden Umständen. Aus Arbeitgebersicht ist es ratsam, sich aus Gründen der einfacheren Darlegungsmöglichkeit stets auf innerbetriebliche Gründe zu berufen.

Innerbetriebliche Gründe können zum Beispiel sein:

  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Stilllegung eines Betriebes oder Betriebsteils
  • dauerhafte Reduzierung des Personalbestandes

Außerbetriebliche Gründe können sein:

  • Auftragsmangel, Auftragsverlust oder allgemeine Absatzschwierigkeiten
  • Umsatzrückgang

Kündigungsgründe begründen sich im Verhalten des Arbeitnehmers: Die verhaltensbedingte Kündigung

Anders als die betriebsbedingte Kündigung sind die Gründe einer verhaltensbedingten Kündigung stets in der Sphäre des Arbeitnehmers zu finden. Zentrale Rolle spielt bei der verhaltensbedingten Kündigung die Frage, ob eine Abmahnung im Vorweg wirksam ausgesprochen wurde oder eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.

Folgende Gründe können eine verhaltensbedingte Kündigung auch ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen:

  • Alkohol- und Drogenmissbrauch (nicht bei Abhängigkeit)
  • grundlose Strafanzeigen oder Anzeigen zulasten des Arbeitgebers -   
  • Arbeitsverweigerung
  • Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers
  • Beleidigungen, rassistische Äußerungen
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
  • Vortäuschen eines Krankheitsfalls
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankungen

In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Kündigungsgründe begründen sich in der Person: die personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung, deren Gründe ebenfalls in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen, wird zwischen subjektiven und objektiven Leistungsmängeln unterschieden.

Von subjektiven Leistungsmängeln ist die Rede, wenn dem Arbeitnehmer Eigenschaften fehlen, über die er nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages verfügen müsste.

Objektive Leistungsmängel liegen hingegen immer dann vor, wenn sie außerhalb der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegen, aber die für die ordnungsgemäße Verrichtung der Arbeitsleistung erforderlichen Voraussetzungen fehlen oder aber Leistungshindernisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen.

Folgende Gründe können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen:  

  • Krankheit ist dann ein Kündigungsgrund, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden (i. d. R. bei Langzeitkranken oder auch häufig Kurzerkrankten), die betrieblichen Interessen vorrangig sind, keine alternative Einsatzmöglichkeit (Eingliederungsmanagement) besteht und kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist. Auch bei einer Kündigung wegen Alkohol- und Drogenabhängigkeit sind die Maßstäbe einer krankheitsbedingten Kündigung anzuwenden.
  • fehlende fachliche, körperliche oder persönliche Eignung (z. B. bei unüberwindbaren Glaubens- oder Gewissenshindernisse oder erheblichen Lohnpfändungen bei einem Arbeitnehmer mit Vermögensbetreuungspflichten)
  • Straftaten außerhalb des Dienstes, wenn sie negative Auswirkungen auf den Betrieb haben  

Wenn Sie bereits gekündigt worden sind:

Sie können sich nach erhaltener Kündigung anwaltlichen Rat einholen und mit unserer Hilfe durch www.kündigung-24.de eine Kündigungsschutzklage erheben. Denn in vielen Fällen ist die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam und die Arbeitnehmer sind durch das umfassende Kündigungsschutzgesetz geschützt.

  • Kündigungsschutzklage

Durch die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, die wir bei Gericht für Sie einlegen, besteht auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Diese außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite übernehmen wir für Sie.

  • mögliche Abfindung

Es könnte möglicherweise eine potenzielle Abfindung für Sie realisiert werden. Als Faustregel gilt vor den meisten deutschen Arbeitsgerichten folgendes: (Bruttogehalt x 0,5) x Anzahl der Jahre im Betrieb

Durchaus können höhere und auch niedrige Abfindungen vereinbart werden je nach der Eigenart des Falles.

  • Fristen einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Dies ist eine sehr kurze Frist und ist unbedingt einzuhalten. Darum kümmern wir uns für Sie!

Es ist wichtig für Sie zu wissen, dass wir auf www.kündigung-24.de für Ihre rechtlichen Ansprüche kämpfen.

Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage und die sich daran anschließende außergerichtlich Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie nur Vorteile. 

Ihre Vorteile sind:

  • kein Kostenrisiko
  • Sie schicken uns alles komplett online und digital zu (geringer Aufwand für Sie)
  • Sie haben keine 15 Minuten Arbeit
  • Sie werden keine Berührungspunkte bzw. Stress mit ihrem Arbeitgeber haben
  • Sie verfügen über freie Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens
  • Wir kümmern uns um alles und nehmen den Gütetermin für Sie wahr. Hierbei brauchen Sie nicht anwesend zu sein. Wir berichten Ihnen im Nachhinein alles.

Wir freuen uns Sie auf unserer Seite www.kündigung-24.de begrüßen zu dürfen!


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