Coronavirus und das Infektionsschutzgesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir wollen Ihnen einen Überblick zu strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus geben. Was droht denn bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG)? Welche strafrechtlichen Risiken bestehen? Welches Verhalten wird als Ordnungswidrigkeit gewertet werden?

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz/IfSG) kann der Staat Maßnahmen und auch Vorgaben erlassen, die auf die Vorbeugung, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten abzielen. Das Coronavirus wurde mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen. Es unterliegt damit ausdrücklich der Meldepflicht.

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

Ordnungswidrigkeiten

Im 15. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes sind die Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.

Das Infektionsschutzgesetz enthält auch Straftatbestände und droht bei Zuwiderhandlung mit Strafen und Ordnungswidrigkeiten.

Vorsatz ist gegeben, wenn dem Täter bewusst ist, dass er eine rechtswidrige Tat ausübt und er diese dennoch vollendet.

Fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfaltspflicht außer Acht lässt und dadurch beispielsweise einen Unfall verursacht.

Bei Verstößen gegen das IfSG drohen Bußgelder, aber auch Geld- und Freiheitsstrafen

Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).

Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z. B.:

  • ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG),
  • die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),
  • die Weigerung einer betroffenen Person sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • die Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),
  • das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG).

Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Straftatbestände

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG).

Nach § 74 IfSG werden die meisten der Bußgeldtatbestände des § 73 IfSG zu Vergehen, wenn es zu einem Verbreitungserfolg kommt und der Täter vorsätzlich gehandelt hat.

Als Straftat wird u. a. bewertet:

  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
  • ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
  • ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
  • ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

Wer durch einen Verstoß nachweislich das Coronavirus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adrian Dinkl

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten