Aktuelle Informationen zur Haftung für Filesharing in einer WG

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Leider sind Filesharing-Abmahnungen immer noch ein leidiges Thema für viele Abgemahnte. Besonders ärgerlich ist es, wenn eine solche Abmahnung den Anschlussinhaber des WLAN-Netzwerks in einer Wohngemeinschaft (WG) trifft und der „WG-Frieden“ dadurch erheblich gestört wird. Diese leidige Erfahrung musste vor kurzem auch wieder eine Mandantin unserer Kanzlei machen.

Schnell kommen in der WG unangenehme Diskussionen auf und es stellen sich Fragen wie:

  • „Warum soll ich zahlen? Ich habe doch gar nicht die Urheberrechtsverletzung begangen?“
  • „Warum teile ich nicht einfach der abmahnenden Kanzlei den Namen des Täters mit?“
  • „Soll die abmahnende Kanzlei doch den benannten Täter abmahnen, dann bin ich raus, oder?“

Bereits die erste Reaktion auf eine Abmahnung kann den Ausgang des Falls stark beeinflussen. Daher sollte man die ersten rechtlichen Schritte gegen die Abmahnung ruhig und besonnen wählen, um so insbesondere auch den finanziellen Schaden und die rechtliche Verantwortung so gering wie möglich zu halten. In den letzten Monaten wurden einige Urteile zur Haftung bei Filesharing in einer WG, nicht zuletzt vom Bundesgerichtshof (BGH), gefällt.

BGH: keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht

Im Sommer hob der BGH in einem Verfahren (I ZR 86/15) die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (310 S 23/14) zulasten eines Players aus der Filmindustrie auf, der die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film hatte. Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftete im vorliegenden Fall nicht als Störer für eine begangene Urheberrechtsverletzung ihrer Nichte und deren Lebensgefährten. Beide waren zum Tatzeitpunkt aus Australien zu Besuch da. Für eine Haftung kam nur eine fehlende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen in Betracht. Dem BGH genügte der Entlastungsvortrag der abgemahnten Anschlussinhaberin und stellte klar:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Landgericht Kiel urteilt gegen eine Haftung des Anschlussinhabers einer WG

Das Landgericht Kiel wies Ende Mai eine Berufung der Abmahnkanzlei Sasse & Partner zurück (Az. 8 S 48/15). Das Gericht bestätigte hier die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel (Az. 120 C 77/15) und sprach der Abmahnkanzlei nicht den Ersatz der Anwaltskosten zu. Den Anschlussinhaber treffe im vorliegenden Fall keine anlasslose Aufsichtspflicht für seine volljährigen Mitbewohner. Diese verfügten über eine genügende Einsichtsfähigkeit und seien für ihr eigenes Handeln verantwortlich. Ähnlich urteilte das Amtsgericht Charlottenburg in einer Klage eines Rechteinhabers mit Urteil vom 24.05.2016 (Az. 214 C 170/15).

Dem Anschlussinhaber ist grundsätzlich eine Überwachung der Mitbenutzer des Internetanschlusses nicht zumutbar. Etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte für illegale Downloads bzw. Urheberrechtsverletzungen von Dritten vorliegen. Hier steht der Anschlussinhaber wohl in der Pflicht, aktiv weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Die genannten Urteile zeigen deutlich, dass es sich für Abgemahnte lohnt, eine Filesharing-Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen und sich mit professioneller Unterstützung gegen die Abmahnung zu wehren. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist ein substantiierter Vortrag zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung sowie der Störerhaftung essentiell.

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Ihre Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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