Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für Beschäftigte in der Pflege

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Die richtige Eingruppierung und sich daraus ergebenden Vergütungsansprüchen beschäftigen die Arbeitsgerichte regelmäßig. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung die Frage beantwortet, wann Beschäftigte in der Pflege auf einer „großen Station“ leitend tätig sind (BAG, Urteil vom 13.05.2020 – 4 AZR 173/19). 

 

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall eine „große Station“ im Sinne der Entgeltgruppe des anzuwenden Tarifvertrages, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte fachlich unterstellt sind. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Formulierung aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben diesem Richtwert auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können und heranzuziehen sind.

 

Eine Station kann ihrer Struktur nach auch als „groß“ im Tarifsinn bewertet werden, wenn Faktoren hinzukommen, die an die Funktion anknüpfen und quantitativ größere Anforderungen stellen. 

 

Das Bundesarbeitsgericht benennt insbesondere eine besonders große Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter und den damit verbundenen besonders hohen Koordinierungsaufwand. Auch können die Größe der Station nach der Anzahl der Betten und der zu pflegenden Patienten oder die räumliche Größe der Station zur Qualifizierung als „große Station“ führen.

 

Eine entsprechend höhere Eingruppierung der Beschäftigten in der Pflege ist die Folge und dies mit den damit verbundenen höheren Vergütungsansprüchen.

 

Es ist also nun im Einzelfall zu prüfen, ob unabhängig von einem im Tarifvertrag genannten Schwellenwert, weitere besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Eingruppierung ermöglichen.

 

Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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