Aktueller Rechtstipp zum Ordnungswidrigkeitenrecht zu Zeiten von Corona: Maskenpflicht in Bayern

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In ganz Bayern gilt ab Montag, den 27. April 2020, eine Maskenpflicht für Kunden ab dem 6. Lebensjahr und Personal in Geschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern sowie in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs – auch schon an Bahnsteigen und Bus- oder Tramhaltestellen. 

Laut bayerischem Innen- und das Gesundheitsministerium drohen bei Verstößen empfindliche Strafen zwischen 150,00 und 5.000,00 Euro.

Konflikt Autofahrt: Maskenpflicht vs. Erkennbarkeit des Gesichts 

In § 23 der Straßenverkehrsordnung steht: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 

Macht sich also strafbar, wer sich mit Schutzmaske hinters Steuer setzt?

In der aktuellen Krisensituation geht der Gesundheitsschutz vor. Das Tragen einer Alltags-Maske verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können. Das heißt aber natürlich nicht, dass man als Fahrer „vollvermummt“ im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein. Da wird die Polizei einschreiten und es droht ein Bußgeld von 60,00 Euro.

Lässt sich ein Verkehrsteilnehmer im Nachhinein auf einem Blitzerfoto nicht identifizieren, kann die Straßenverkehrsbehörde für Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches anordnen.

Am besten ist es, beim Führen eines Kraftfahrzeuges keinen Schutz zu tragen, wenn man sich im Fahrzeug allein aufhält und dem Schutzzweck nicht gedient werden muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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