Aktuelles Tauschbörsen-Urteil des AG Bochum: Pauschaler Hinweis auf Besucher unzureichend

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Amtsgericht Bochum vom 30.08.2019, Az.: 66 C 125/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Nachdem sämtliche Bemühungen um eine außergerichtliche und gütliche Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihres urheberrechtlich geschützten Filmwerks erhoben.

In dem Verfahren bestritt der Beklagte seine eigene Täterschaft und gab an, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch Besucher Zugriff auf seinen Internetanschluss hätten nehmen können. Details seien ihm hierbei nicht mehr erinnerlich. Auf seinem Computer hätten sich weder Tauschbörsensoftware noch das streitgegenständliche Werk befunden.

Der Vortrag des Beklagten genügt der sekundären Darlegungslast nicht.

Das Amtsgericht stellt in seinem Urteil zunächst die Grundsätze der Haftung eines Anschlussinhabers bei dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing dar. Nach diesen Grundsätzen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen.

Der Beklagte habe es nicht geschafft, „einen nachvollziehbaren alternativen Geschehensablauf darzustellen“. Dabei genüge es regelmäßig nicht, lediglich die eigene Tathandlung in Abrede zu stellen.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hatte das Gericht keine Bedenken.

Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

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