Aktuelles BGH-Urteil zur Haftung von Eltern für Nutzung von Tauschbörsen durch ihre Kinder

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Der Zivilsenat I hat aktuell eine weitere Entscheidung zur Frage der Haftung für die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen gefällt. 

In dem Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „Loud“ hat der BGH entschieden, dass Eltern selbst als Täter für illegales Filesharing ihrer Kinder haften, wenn sie wissen, dass eines der Kinder die Tat begangen hat und den Namen des Kindes nicht verraten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der Verwertungsrechte aus dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rhianna. 

Diese nahm die Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 2500 EUR sowie auf Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.379,80 EUR in Anspruch, weil über den Internetanschluss der Beklagten Musiktitel aus dem Album „Loud“ im Wege einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten hatten die Rechtsverletzung bestritten und dabei darauf verwiesen, dass eines ihrer drei – bei ihnen wohnenden volljährigen – Kinder die Tat begangen habe. Die Beklagten haben im Verfahren erklärt, dass ihnen bekannt sei, welches der Kinder die Tat begangen habe, diesen Namen jedoch nicht genannt.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 2500 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.044,40 EUR zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht genannt haben, obwohl ihnen bekannt war, wer der Täter ist. Entscheidend war in diesem Fall, dass die Beklagten vorgetragen haben, den Täter zu kennen. 

Die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungslast bereits dann genügt, wenn sie nicht gewusst hätten, wer die Rechtsverletzung begangen hat, aber ausreichend vorgetragen hätten, dass die drei volljährigen Kinder als Täter infrage kommen und das Nutzungsverhalten aller in Frage kommenden Personen im Internet konkret dargelegt hätten. Es sind nämlich nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast oder zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es allerdings zumutbar, die Mitnutzer zu dem Vorgang zu befragen und das Ergebnis der Befragung mitzuteilen.

Hätte das Kind gegenüber den Eltern also die Täterschaft nicht zugegeben, und die Eltern dies nicht im Verfahren dargelegt, hätte das Verfahren anders ausgehen können.

An diesem Urteil wird erneut deutlich, dass die Haftung beim Filesharing immer eine Frage des konkreten Sachverhalts und Einzelfalls ist. Bei der Rechtsverteidigung ist insofern genau darauf zu achten, was zur Entlastung aus der sekundären Darlegungslast vorzutragen ist.

Maike Bartlmae

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


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